Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2015

Veröffentlicht: 01.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.06.2015

Der Monat Mai stand wie der April im Zeichen des Umbruchs, denn einige neue Gesetzesvorhaben wurden auf den Weg gebracht, die auch für den Online-Handel von Bedeutung sind. Aber auch die obersten Gerichte haben nicht geschlafen. Welche neuen Urteile für Online-Händler im Mai wichtig waren, haben wir in unserem Monatsrückblick zusammengefasst.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Falsche Rechtsauskunft gegenüber Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis

Online-Händler müssen ihren Kunden einen professionellen Kundenservice per Telefon und E-Mail bieten. Dazu zählen mitunter auch rechtliche Auskünfte wie die Laufzeit eines bestehenden Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung. Erweisen sich diese Auskünfte als falsch, ist nicht nur der Kunde verärgert, sondern mit einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs Grundlage für eine neue Abmahnquelle geschaffen. Die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher sei als „irreführende Geschäftspraxis” einzustufen (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13), wenn es die Privatperson an einer sachlichen Entscheidung hindert.

Produktfotografie: Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen

Fotos, die die angebotenen Produkte zeigen, sollten mittlerweile Standard im Online-Handel und ganz einfach ein Service sein, den viele Kunden erwarten. Schließlich sollen diese sich einen möglichst genauen Eindruck von den angebotenen Artikeln verschaffen können. Besonders im Möbelbereich machen sich Händler und Hersteller bei der Produktfotografie viel Mühe. Diese lohnt sich jedoch nicht immer… Es kann haarig werden, wenn im Produktfoto urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. ein Gemälde oder eine Skulptur) mit gezeigt werden. Der BGH machte deutlich, dass eine Urheberrechtsverletzung naheliegt (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13 - Möbelkatalog). Das Ausgangsgericht muss nun noch darüber entscheiden, ob das abgebildete Gemälde nur ein unwesentliches Beiwerk zu den Möbeln war.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflichtangabe

Vor knapp einem Jahr war die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung noch nicht möglich. Wer die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzeigte, hatte dem Mitbewerber oder den anderen zahlreichen Abmahnern einen Abmahngrund geliefert. Seit dem 13.06.2014 ist die Erklärung des Widerrufs jedoch auch per Telefon möglich. Einen Anruf mit der entsprechenden Erklärung lässt der Gesetzgeber für einen Widerruf ausreichen. Die Angabe der Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung mittlerweise sogar eine Pflichtangabe (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15).

Vertriebsbeschränkungen bei Amazon versetzen Händler in Aufruhr

Der Verkauf bekannter Marken im Internet ist – hauptsächlich wegen der meist günstigeren Preise im Vergleich zum Einzelhandel - sehr beliebt. Darüber sind die Markenhersteller selbst nicht sehr erfreut, weil deren Produkte insbesondere bei Marktplätzen wie eBay & Co. auftauchen und zu Discount-Preisen verschleudert werden. Daher geht der Trend immer mehr dahin, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern oder den Verkauf ihrer Marken-Artikel durch Vertriebsbeschränkungen zu reglementieren. Im Mai traf es Händler von bestimmten Marken bei Amazon besonders krass. Zahlreiche Markenhersteller wie Asics, Burberry und Joop gingen dazu über, den Handel über Amazon zu beschränken. Für betroffene Händler haben die neuen Vertriebsbeschränkungen teilweise sogar geschäftsschädigende Auswirkungen. Ein Einschreiten des Bundeskartellamtes ist hier dringend notwendig, insbesondere weil sich die Verantwortlichen nicht einsichtig zeigen.

Neue Gesetzesentwürfe eingeleitet

Trotz der zahlreichen Kritik von Datenschützern, die in der sog. Vorratsdatenspeicherung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sehen, hat das Bundekabinett den umstrittenen Gesetzesentwurf beschlossen. Ziel der Vorratsdatenspeicherung war die Möglichkeit der Verbesserung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem IP-Adressen von PCs und Verbindungsdaten zu Telefongesprächen bis zu zehn Wochen lang gespeichert werden dürfen. Noch diesen Sommer soll das neue Gesetz in Kraft treten.

In Sachen Verbraucherschutz und alternative Streitbeilegung (d.h. zu einem herkömmlichen Gerichtsverfahren) hat die Bundesregierung ein neues Gesetz beschlossen. Mit den neuen Vorschriften sollen die Möglichkeiten für Verbraucher verbessert werden und ihre Rechte bei Streitigkeiten mit Händlern in einem alternativen – außergerichtlichen - Verfahren leichter, günstiger, schneller und fairer durchsetzbar sein. Verbrauchern sollen damit langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren erspart werden, vor allem bei Online- und grenzüberschreitenden Einkäufen.

Lesetipp: Infografik des Händlerbundes zum Widerrufsrecht

Dem Verbraucher räumt das Gesetz das Recht ein, die Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen oder erloschen? Welche Rechte und Pflichten haben Kunde und Verkäufer im Anschluss an einen Widerruf? Die Antworten auf diese Fragen, die Online-Händler in ihrem Tagesgeschäft parat haben sollten, werden in einer neuen Infografik des Händlerbundes gezeigt.

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