Wir wurden gefragt: Muss ich bei Werbung mit Garantien wirklich die kompletten Garantiebedingungen angeben?

Veröffentlicht: 10.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.01.2017

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, einzustehen, wenn sie einem Verbraucher eine mangelhafte Ware liefern. Umgangssprachlich wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei um die sog. „Gewährleistung“. Viele Hersteller und auch Händler gewähren den Kunden darüber hinaus eine freiwillige Garantie. Möchte man diese werbewirksam im Online-Auftritt einsetzen, muss dies auch vollumfänglich geschehen.

Fragen
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Pflicht zur vollumfänglichen Information

Besteht für ein Produkt über die gesetzliche Gewährleistung hinaus noch eine freiwillige (Hersteller-)Garantie, kann dies den Wert eines Produktes erheblich fördern. Entscheiden sich Händler aber dafür, eine eigene oder eine Hersteller-Garantie werbewirksam einzusetzen, muss der angesprochene Kundenkreis auch über die genauen Bedingungen informiert werden. Dies ist aktuelle Rechtslage und entspricht der ständigen Rechtsprechung. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 4 U 182/12) entschieden, dass Ebay-Händler, welche mit einer Herstellergarantie in ihrem Angebot werben, die dazugehörigen Garantiebedingungen nennen müssen.

Die Garantiebedingungen im Shop

Soll mit einer Garantie geworben werden, muss der Online- oder Plattform-Shop entsprechende Garantiebedingungen ergänzen. Dazu zählt auch die bloße Abbildung auf der Verpackung auf dem Produktfoto. Die Garantiebedingungen sind entweder direkt in der Artikelbeschreibung anzugeben. Dies sprengt jedoch in vielen Fällen das Design und/oder den vorhandenen Platz. Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ (oder eine ähnliche eindeutige Formulierung) in der Artikelbeschreibung verwendet und diese mit einem Link zu einer Shop-Unterseite hinterlegt werden, die über den Umfang der Garantie aufklärt (sprechender Link).

Damit ist es jedoch noch nicht getan. Online-Händler sind außerdem verpflichtet, die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrags (oder spätestens bei der Lieferung der Ware) zur Verfügung zu stellen. Am praxistauglichsten können Händler diese Pflicht erfüllen, indem sie die Garantiebedingungen als pdf-Dokument per E-Mail übersenden oder in Papierform dem Paket beilegen.

In den meisten Fällen werden Online-Händler lediglich die bestehenden Garantien der Hersteller als Verkaufsargument einsetzen. Das Anbieten eigener Garantien ist besonders bei kleineren Händlern selbst anzutreffen. Es werden daher in aller Regel nur die Hersteller-Garantiebedingungen übernommen. Dennoch sollten Händler einen kurzen Blick hineinwerfen, ob die „Grundelemente“ wie die Dauer der eingeräumten Garantie, der räumliche Geltungsbereich oder Hinweise zur Geltendmachung der eingeräumten Garantie vorhanden sind.

Antwort

Ja. Wer mit Garantien wirbt, muss auch genaue Auskunft zu deren Umfang usw. geben.

Tipps zur Werbung mit einer lebenslangen Garantie gibt es hier.

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