FAQ zum neuen Elektrogesetz

Veröffentlicht: 17.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.12.2020

Das neue Elektrogesetz soll sicherzustellen, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden, statt im Hausmüll zu landen. Neben dieser ganzen Theorie haben Online-Händler jede Menge zu tun, wenn sie die Regeln verstehen und in die Praxis umsetzen wollen.

Frag uns!

(Bildquelle Ask us: Rawpixel.com via Shutterstock)

In den letzten Wochen erreichten uns hierzu zahlreiche Fragen unserer Leser. Die am häufigsten Gestellten sollen nun nachfolgend beantwortet werden.

Ich beziehe Elektroprodukte aus Österreich. Muss ich mich hierfür selbst bei der stiftung ear registrieren lassen?

Als Hersteller gilt nach neuem Recht jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Übersetzt heißt dies, dass jeder als Hersteller gilt, der beispielsweise ein bei einem ausländischen Großhändler erworbenes Produkt in Deutschland verkaufen will.

Bevor dieses importierte Produkt in Deutschland angeboten werden darf, ist es bei der stiftung ear zu registrieren. Einen umfangreichen Fragen- und Antwortenkatalog hat die stiftung ear auf ihrer Webseite zusammengestellt.

Woher weiß ich, ob mein Elektrogerät unter das Elektrogesetz fällt und registriert werden muss?

Unter das Elektrogesetz fallen nicht, wie der Name vermuten lässt, alle Elektro- und Elektronikgeräte. Das Elektrogesetz ist auf bestimmte Gerätekategorien beschränkt, die in § 2 und Anlage 2 festgelegt werden.

Ob ein Elektro- oder Elektronikgerät registrierungspflichtig ist, ist von den Verantwortlichen (z. B. Hersteller) selbst zu überprüfen. Eine Abgrenzung ist jedoch nicht einfach zu treffen, da das Gesetz keine abschließende Liste enthält und neuesten technischen Entwicklungen noch keine Beachtung geschenkt wird. In Zweifelsfällen steht den Verantwortlichen jedoch die Möglichkeit offen, bei der stiftung ear Auskunft hierüber zu verlangen. Die stiftung ear bietet hierzu eigens die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht (Feststellungsantrag) zu erlangen.

Der Verantwortliche kann den Antrag nach dem Anlegen eines Antragstelleraccounts im ear-Portal, per E-Mail oder schriftlich bei der stiftung ear stellen. Der Anfragende hat hierbei zu erläutern, um welches Gerät es sich handelt (z. B. unter Angabe des Einsatzbereiches und der Funktionsweise) und darzulegen, warum seiner Ansicht nach ein Zweifelsfall vorliegt.

Was kostet eine Registrierung bei der stiftung ear?

Die Kosten für eine Registrierung bei der stiftung ear legt die Gebührenverordnung zum Elektrogesetz (ElektroGGebV) fest.

Auszug:

Gebühren Elektrogesetz (Auszug)

 

Ich vertreibe nur gelegentlich (kleinere Mengen) Elektro- und Elektronikartikel. Bin ich trotzdem zu einer Rücknahme verpflichtet?

Betroffen vom neuen Elektrogesetz mit seinen Rücknahmepflichten sind nur große Online-Händler mit einer Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Maßgeblich für die 400 Quadratmeter ist allein die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte.

Dies ist auch die Voraussetzung für eine Rücknahmepflicht. Online-Händler, die also nur gelegentlich Elektro- und Elektronikartikel vertreiben, dürften kaum auf diese Lager- und Versandfläche kommen.

Ich vertreibe nur gebrauchte Geräte. Bin ich ebenfalls zu einer Rücknahme verpflichtet?

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers unentgeltlich zurückzunehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht für den Verkauf von gebrauchten Produkten keine Rücknahmepflicht für ein Elektroaltgerät.

In allen deutschen Städten und Gemeinden gibt es Wertstoffhöfe o. ä. Reicht es nicht, dass die Kunden ihre Geräte dort abgeben?

Das neue Elektrogesetz soll sicherstellen, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden – statt wie so oft im Hausmüll zu landen.

Der europäische Gesetzgeber ist der Auffassung, dieses Ziel nur über die Mithilfe der Vertreiber und deren neu eingerichtete Rücknahmemöglichkeiten lösen zu können. Die Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z.B. Wertstoffhöfe) sind keine solchen Rücknahmestellen im Rahmen der Rücknahmepflicht. Würde man die Kunden weiterhin auf diese öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen können, wäre die neu eingeführte Rücknahmepflicht überflüssig.

Ab wann gilt die neue Rücknahmepflicht?

Das neue Elektrogesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Rücknahmepflichtige Händler haben für die Einrichtung ihrer Rücknahmestellen jedoch noch etwas Zeit. Die neuen Rücknahmestellen für Altgeräte müssen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eingerichtet sein. Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen diese daher spätestens bis zum 24.07.2016 einrichten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.