Wir wurden gefragt: Wer trägt die Kosten der Prüfung bei unberechtigten Mängeln?

Veröffentlicht: 18.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.04.2018

Bei defekter oder falsch gelieferter Ware (= Sachmangel) hat der Kunde grundsätzlich die Wahl, ob er auf die Beseitigung des Mangels, z. B. im Wege der Reparatur (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) besteht. Erst vergangene Woche war ein Online-Händler mit der Situation konfrontiert, bei der sich der behauptete Mangel nach einer Prüfung als unbegründet herausstellte. Was kann der Händler in solchen Fällen tun?

Fragen
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Unberechtigte Mangelrüge kann zu Schadensersatzansprüchen führen

Schickt der Kunde an den Online-Händler ein Produkt zurück und behauptet einen Defekt, kann dessen Wahrheitsgehalt nicht immer durch den Händler selbst überprüft werden. Meist muss der Hersteller oder eine andere sachkundige Person um Hilfe gebeten werden. Hierbei entstehen jedoch Kosten für den Händler.

Stellt sich ein vom Kunden gerügter Mangel nach einer Überprüfung als unberechtigt heraus, handelt es sich um ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen bzw. ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen. Solche unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen stellen zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzungen dar.

Voraussetzungen für Schadensersatz hoch

An dieser Stelle kommt jedoch die verbraucherfreundliche deutsche Rechtsprechung ins Spiel. Ein Schadensersatz darf jedoch nur verlangt werden, wenn Käufer erkannt hat oder fahrlässig verkennt, dass gar kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).

Eine Prüfungspflicht hat der Käufer lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bei Ungewissheit darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis später als unberechtigt herausstellt. Dieser Fall dürfte besonders bei technischen oder schwer zu bedienenden Geräten zutreffen. Beispielsweise wird man dem Kunden bei bestimmten Veränderungen des Materials kaum zumuten können, zwischen einer falschen Behandlung und einem Herstellungsfehler zu unterscheiden.

Die Kosten der Mängelprüfung gehen dann zu Lasten des Verkäufers.

Antwort

An die Sachkunde des Verbrauchers sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Bei Ungewissheit, ob und welch ein Defekt vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Nur, wenn der Käufer schon gewusst hat oder fahrlässig verkannt hat, dass gar kein Mangel vorliegt, kann er zum Schadensersatz (z. B. Zahlung der Prüfungskosten) verpflichtet werden. Dies stellt jedoch den Ausnahmefall dar.

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