Wir wurden gefragt: Bin ich zur Neulieferung verpflichtet, obwohl der Kunde den Transportschaden nicht sofort gemeldet hat?

Veröffentlicht: 24.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.02.2016

Wie verhält sich die Rechtslage bei der Anlieferung eines Produktes, bei dem die Verpackung circa 5 cm beschädigt ist, der Kunde den Schaden jedoch nicht direkt beim Fahrer gemeldet hat? Bin ich als Unternehmer trotzdem zur Neulieferung der Ware verpflichtet? Diese Frage hat uns ein Leser gestellt.

Fragen
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Online-Händler trägt Transportrisiko

Wenn die an den Kunden versendete Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, ist das ein großes Ärgernis – sowohl für den Online-Händler als auch den Kunden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Risiko einer Beschädigung stets der Unternehmer.

Das Transportrisiko kann dabei auch nicht auf den Kunden übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art - beispielsweise in den AGB - sind unzulässig und somit nicht rechtskräftig.

Keine sofortige Mangelrüge

Im Handelsrecht haben Empfänger die Pflicht, einen Schaden sofort zu melden: Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (B2B), so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und er verliert seine Gewährleistungsansprüche.

Im B2C-Bereich gibt es so eine Regelung nicht. Der Verbraucher ist also nicht bei Lieferung verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Mängel hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert also seine Gewährleistungsrechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht.

Antwort

Ja. Der Online-Händler ist zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet, auch wenn der Kunde den Schaden nicht sofort gemeldet hat.

Weitere spannende Fragen beim Umgang mit Transportverlusten und –beschädigungen beantwortet der Händlerbund in seinen FAQ.

Kommentare  

#4 Michael Graen 2016-02-27 08:49
Ist für mich nicht nachvollziehbar . Wenn ein Transportschade n vorliegt, kann man doch nicht Monate warten mit der Schadensanzeige . So einen Fall habe ich zum Glück noch nicht gehabt. Wenn das öfter vorkommt, sollte an der Gesetzeslage gearbeitet werden.
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#3 Redaktion 2016-02-24 15:45
Hallo Daniel,

Der Kunde kann Schäden grundsätzlich während seiner vollen zweijährigen Gewährleistungs frist melden. Allerdings muss er laut Gesetz nach Ablauf der ersten sechs Monate beweisen, dass es sich um einen Transportschade n handelte.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#2 Peter Kemper 2016-02-24 14:48
PS. Da kann ich doch meinen Vertrag mit dem Spediteur fast einstampfen. Der Kunde hat Narrenfreiheit und ich guck in die Röhre.
Hat der Herr Politiker, Herr Richter oder Herr Rechtsanwalt mal daran gedacht, dass alle netten und ehrlichen Kunden für diese Kunden, die sich nicht an die Spielregeln halten, die ich gezwungen bin anzuwenden, mitzahlen müssen.
Diese Bürokraten machen es, das es kein Recht gibt, sondern nur überteuerte Produkte. Wir kaufen also für 2 Euro ein und versuchen dann erst mal für 50 Euro zu verkaufen (ähnlich wie die Verkäufer mit den gerade in Mode stehenden T-Shirts). Prima Rechtsstaat. Nutzt uns allen so viel.
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#1 Daniel 2016-02-24 14:03
und wie lange hat der Kunde dann Zeit einen Schaden zu melden. Auch 2Jahre lang, wenn eine Lieferung evt. garnicht mehr so einfach Nachvollziehbar ist??
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