Wir wurden gefragt: Woher nimmt der IDO-Verband seine Berechtigung zur Abmahnung?

Veröffentlicht: 16.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.03.2016

Stellen Sie sich vor, einer Ihrer Mitbewerber hat ein Foto von Ihnen ungefragt in seinen Shop übernommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durchaus denkbar und nicht unfair?! Einigen Online-Händlern schlagen die Abmahnungen des IDO-Verbandes jedoch seit Längerem auf den Magen. Sie empfinden sie als unfair und hinterfragen die Berechtigung zur Abmahnung an sich.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Vergangene Woche haben wir darüber berichtet, dass der IDO-Verband den fehlenden Link zur neuen OS-Plattform als Gegenstand seiner Abmahnungen genommen hat. Nicht erst jetzt sind viele Online-Händler über die Abmahnungen des seit ein paar Jahren tätigen Verbandes erzürnt. Auf unseren Bericht hin haben uns viele (betroffene) Online-Händler kontaktiert und uns nach der Legitimation des IDO-Verbandes, selbst Abmahnungen aussprechen zu dürfen, gefragt.

Abmahnung durch "rechtsfähige Verbände"

Obwohl der IDO-Verband nach eigenen Angaben eine Fülle von Leistungsangeboten zur Verfügung stellt, unter anderem Informationen zum Schutz vor einer Abmahnung sowie News zu Gesetzesnovellierungen, stößt die rege Abmahntätigkeit vielen Händlern sauer auf.

In Deutschland gibt es keine staatliche Aufsicht über Wettbewerbsverstöße. Der Anspruch, eine "unzulässige geschäftliche Handlung" abzumahnen, steht vielmehr allen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Der IDO-Verband unterfällt hierbei der zweiten Alternative:

„rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“.

Gerichte bestätigen Berechtigung zur Abmahnung

Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist beim IDO-Verband derzeit auszugehen, denn ausweislich der Internetseite verfügt der Verband aktuell über 1.800 unmittelbare Mitglieder aus verschiedenen Branchen. Vereinszweck des IDO-Verbandes ist „die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler.“ Als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ist der IDO-Verband damit auch zu Abmahnungen berechtigt. Dass sich schon zahlreiche Online-Händler mithilfe ihrer Rechtsbeistände die Zähne am IDO-Verband ausgebissen haben, zeigen die unzähligen Urteile. Zahlreiche Gerichte haben die Legitimation des IDO-Verbandes bestätigt, Abmahnungen auszusprechen.

Nichtsdestoweniger ist jede Abmahnung ein Einzelfall und muss individuell geprüft werden. Bei den Abmahnungen durch den IDO-Verband handelt es sich nach unserer Erfahrung um gewöhnliche Fälle, in der der abgemahnte Händler zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale aufgefordert wird. Die uns vorgelegten Abmahnungen weisen inhaltlich meist keine Auffälligkeiten auf, sondern betreffen die gängigen Abmahngründe. Die Abmahnungen sind in aller Regel auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Antwort:

Die Legitimation des IDO-Verbandes folgt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist derzeit nach der gängigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

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