Wir wurden gefragt: Kann das Widerrufsrecht wegen Missbrauchs verweigert werden?

Veröffentlicht: 09.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Amazon macht es vor… „zu viele“ Retouren lässt sich der Online-Handelsriese nicht bieten und macht kurzerhand das Konto dicht. Auch viele kleine Händler möchten im Widerrufsfall gerne alle Ansprüche zurückweisen und dem Verbraucher die rote Karte zeigen. Gibt es eine Möglichkeit, einen Widerruf zurückzuweisen, wenn dieser offensichtlich missbräuchlich ist?

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Ausschlussgründe im Gesetz festgelegt

Dem Verbraucher steht bei im Internet geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Punkt. Das Widerrufsrecht besteht laut Gesetz zwar nicht bei allen Verträgen, z. B. über Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt sind oder verderbliche Waren wie Schnittblumen.

Auch Unternehmern will man das Widerrufsrecht nicht einräumen, wenn sie den Kauf im Internet im gewerblichen Rahmen getätigt haben. Zum Problem können vor allem scheinprivate Händler werden, die behaupten, als Privatperson gekauft zu haben. Mehr zu gewerblichen Käufen und dem Umgang mit dem Widerruf hier.

Fällt ein Widerruf unter keine der dort genannten Ausschluss- und Erlöschensgründe und hat tatsächlich ein Verbraucher bestellt, muss von einem bestehenden Widerrufsrecht ausgegangen werden.

Übrigens: Für folgende Waren besteht ein reguläres Widerrufsrecht:

Ist auch mit Form und Frist alles in Ordnung, muss dem Kunden sein Widerrufsrecht gewährt werden. Genau an diesem Punkt möchten Händler hin und wieder vor Wut in die Tischkante beißen… Dürfen Kunden wirklich alles, fragt man sich da?

Missbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts?

Der Sinn des Widerrufsrechts bei Internetbestellungen besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben.

Das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht an ein besonderes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Entsprechend ist der Widerruf auch ohne Begründung möglich.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung kommt nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Ein solches arglistiges Verhalten eines Verbrauchers kann dann anzunehmen sein, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den Händler zu schädigen oder zu schikanieren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15).

Antwort:

Die Antwort ist ein „ja, aber“.

Ja, die Rechtsprechung lässt ausdrücklich zu, den Widerruf wegen Missbrauchs zu verweigern.

Aber: Das Widerrufsrecht wird grundsätzlich einschränkungslos gewährt. Dies darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Einen missbräuchlichen Widerruf wird ein Händler in aller Regel nur schwer nachweisen können.

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