Abbruch einer eBay-Auktion wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe führt nicht zum Vertragsschluss

Veröffentlicht: 11.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2013

Einen Audi A4 im Wert eines fünfstelligen Betrages für nur 7,10 € erwerben? Diese Gelegenheit hätte fast ein Händler aus Passau gehabt. Der Verkäufer hatte den PKW angeboten, die Auktion jedoch kurz nach dem Einstellen abgebrochen. Bei Abbruch war der Interessent mit 7,10 Euro der Höchstbietende. Es besteht jedoch kein Kaufvertrag und damit kein Herausgabeanspruch, wie das Gericht feststellte.Gebot

(Bildquelle Gebot: Franck Boston via Shutterstock)

Irren ist menschlich! Das weiß jeder Online-Händler, der tagtäglich neue Angebote im eigenen Online- oder eBay-Shop einstellt und jede Menge Artikelbeschreibungen anfertigt. Besonders in der Weihnachtszeit muss alles ganz schnell gehen. Da kann sich ein kleiner Tippfehler schnell unterschleichen und zum Verhängnis werden. Doch mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm können Online-Händler wieder ein Stück aufatmen.

Der Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe begründet bei einem vorhandenen Gebot noch keinen wirksamen Vertragsschluss. Grund: das Angebot konnte nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 04.11.2013 entschieden (Az.: 2 U 94/13) und gestern in einer Presseerklärung mittgeteilt.

Was war passiert?

Der Sohn des Verkäufers hatte auf dem eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Bei Abbruch war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der neue Inhaber des Gesellschaft die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro verlangt und die Ansicht vertreten, es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Verkäufer verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.

Abbruch begründet keinen Vertragsschluss mit Höchstbietenden

Die Klage ist erfolglos geblieben. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so das Gericht. Der Abbruch des ersten eBay-Angebots sei wirksam gewesen.

Fehler berechtigt zum Abbruch

Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Abbruchgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Verkäufers beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Abbruch berechtigender Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Verkäufer nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.

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