Die Wahl von Domainamen: fremde Marken in der Internetadresse

Veröffentlicht: 19.12.2013 | Geschrieben von: Susann Nowack | Letzte Aktualisierung: 19.12.2013

Die Registrierung einer Internetdomain erfolgt nach dem Prinzip ,,First come, first served“. Jedoch können die Registrierung und die Nutzung von Internetdomains schnell zu rechtlichen Konflikten führen. Insbesondere kann die markenmäßige Verwendung von Domainnamen fremde Rechte an Marken, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln verletzen.

3D-Männchen denkt über Domainnamen nach

(Bildquelle Nachdenken über einen Domainnamen: Lucian3D via Shutterstock)

Durch die Registrierung einer Domain bei der DENIC entsteht nicht automatisch ein absolutes Recht, d.h. es entsteht kein Recht gegen jedermann. Eine Domainregistrierung schafft zwar gewisse Tatsachen, aber ändert an der Rechtsposition gegenüber Dritten nichts. Hat ein Dritter an der Bezeichnung ein Markenrecht, so kann er die Domainverwendung möglicherweise untersagen.

In der Praxis kommt es bei folgenden Fallkonstellationen immer wieder zu folgenden markenrechtlich relevanten Fragestellungen:

  1. Was passiert, wenn zwei Markenrechtsinhaber die Nutzung einer Domain begehren? Beispielsweise zwei Markeninhaber bieten zwar unterschiedliche Produkte an, aber benutzen denselben Markennamen.
  2. Und wer hat die besseren Karten, wenn der Inhaber einer jüngeren Marke kennzeichenrechtliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer viel früheren angemeldeten Domain geltend macht?

Um diese Fallkonstellationen näher beleuchten zu können, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob die Nutzung einer Domain überhaupt markenrechtlich relevant ist.

Es war bisher eher umstritten, ob die Domain als solche ein eigenes Kennzeichenrecht begründen kann. Zunächst wurde die Auffassung vertreten, dass die kennzeichenrechtlichen Grundsätze nicht anwendbar seien, da die Domain nur der Identifizierung eines bestimmten Rechners diene. Im Zeitalter des Internets hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass der Domainname sowohl eine Adressfunktion hat als auch kennzeichnende Funktion zukommen kann, um Kennzeichenschutz genießen zu können.

Markenrechtliche Ansprüche gegen Domainnamen

Die bloße Registrierung einer Domain, die ein bereits geschütztes Kennzeichen beinhaltet, stellt grundsätzlich noch keine markenrechtliche Rechtsverletzung dar, da noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Erst wenn über die unter der Domain betriebene Webseite Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die denen der mit der Marke beanspruchten Produkte ähnlich sind, kann es zu Konfliktfällen kommen.

Darüber hinaus ist es für die markenrechtlichen Ansprüche erforderlich, dass die Domain nach der Verkehrsauffassung gerade als Herkunftshinweis für bestimmte Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Das bedeutet, dass die unter der Domain betriebene Webseite mit Inhalten ins Internet gestellt wird. Eine Ausnahme davon liegt allerdings dann vor, wenn unter der Domain selbst nicht unmittelbar Inhalte eingestellt sind, aber eine Verlinkung zu einer Webseite unter abweichender Domain führt. In diesen Fällen erkennt der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die Herkunft der auf der verlinkten Webseite angebotenen Waren- und Dienstleistungen.

Ein weiteres Kriterium für eine Markenrechtsverletzung ist die Identität oder Ähnlichkeit hinsichtlich der Bezeichnungen und der angebotenen Waren- und Dienstleistungen. Das heißt, es muss die Frage geklärt werden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Auf Seiten des Domaininhabers kommt es bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen der Domain und der Marke auf die Waren und Dienstleistungen an, für welche die Domain genutzt wird. Das bedeutet, es kommt auf die Waren und Dienstleistungen an, die auf der Webseite unter der Domain angeboten werden. Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit, die ein wichtiges Prüfkriterium für die Verwechslungsgefahr darstellt, ist zu beachten, dass die Third Level Domain („www“) oder die Top-Level-Domain („.de“) außer Betracht bleiben.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz wieder eine Ausnahme.

Wenn die Endung der Bezeichnung, die für die Top-Level-Domain verwendet wird und ein Teil des geschützten Begriffs darstellt, der als Second-Level Domain wie beispielsweise bei „www.herbstmo.de“, genutzt wird.

Völlig unbeachtlich sind allerdings technisch bedingte Abweichungen (Groß- und Kleinschreibung). Andererseits kommt es bei einer Wort-/Bildmarke, aus der gegen die Domain vorgegangen wird, auf ihren Gesamteindruck an. Ist der Wortbestandteil nicht prägend oder lediglich beschreibend und daher mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, wird die Marke vom Bildbestandteil geprägt, sodass dieser Bestandteil der Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr miteinzubeziehen ist. Dies führt in der Regel dazu, dass die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

Fazit

Vor der Registrierung einer Domain sollte man sich über prioritätsältere Rechte Dritter informieren.

Bei einem Streit der Markenrechtsinhaber untereinander über die Nutzung einer bestimmten Domain, die jeweils unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in der Vergangenheit unter der gleichen Bezeichnung nutzen und keine Verwechslungsgefahr vorliegt, spielt die Priorität keine Rolle. In diesen Fällen muss eine umfassende Interessenabwägung der beiden Markeninhaber erfolgen.

Für den Fall, dass die Domain zeitlich vor der Entstehung des Kennzeichenrechts des Marken- bzw. Unternehmenskennzeicheninhabers registriert und selbst genutzt wird, ist der Kennzeicheninhaber nicht daran gehindert, seine Rechte gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Domaininhaber nicht selbst ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht erworben hat.

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