Handel ins Ausland: Welche Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten zuständig?

Veröffentlicht: 20.06.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 20.06.2016

Internationaler Handel ist ein immer wichtiger werdendes Thema, denn die hohen Nachfragen aus dem Ausland bedeuten gute Chancen auf die Erhöhung des Absatzes. Für Online-Händler ist das internationale Verkaufen naturgemäß einfach möglich. Damit sich ausländische Kunden wohlfühlen und einkaufen, ist es ein Vertrauensbeweis, wenn den Verbrauchern die kostenlose Streitschlichtung auch in ihrem Wohnsitzland angeboten wird. So einfach ist die Sache aber nicht.

Schlichtung in Europa

(Bildquelle Streitschlichtung in Europa: Soze Soze via Shutterstock)

Ziele der ADR-Richtlinie

Ziel der ADR-Richtlinie ist selbstredend die Erhöhung des Verbraucherschutzes. Ebenso macht es sich die Richtlinie aber auch zur Aufgabe, Wettbewerbsnachteile von Unternehmern zu beseitigen, die nicht die Möglichkeit haben, ihren Kunden alternative Streitschlichtung anzubieten.  Dazu heißt es in Erwägungsgrund 6 der ADR-Richtlinie: „Ferner haben Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem hochwertige AS-Verfahren nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmern, die Zugang zu solchen Verfahren haben und somit verbraucherfreundliche Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beilegen können.“

Die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) wurde nun in den meisten Ländern der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt (außer aktuell in Kroatien, Luxemburg, Polen, Rumänien und Spanien).

Streitschlichtung am Sitz des Unternehmens

Die Möglichkeit, alternative Streitbeilegung im Land des Kunden anzubieten, erhöht zwar die Kundenzufriedenheit und den Servicegedanken, – deshalb sind viele Händler mit dieser Frage auf uns zugekommen – regulär sind aber nur die Schlichtungsstellen am Firmensitz des Unternehmers für die ausländischen Kunden zuständig. Streitigkeiten zwischen einem deutschen Unternehmer und einem ausländischen Kunden müssen also grundsätzlich vor einer deutschen Schlichtungsstelle ausgetragen werden.

Im Umkehrschluss ist die alternative Streitbeilegung ausländischer Unternehmern in den einzelnen EU-Ländern, die in diesem Land nicht ansässig sind, nicht vorgesehenen bzw. sehr häufig verwehrt. Dies bedeutet, dass sich ausländische Kunden mit ihren Beschwerden an die Schlichtungsstellen des Landes am Sitz des Unternehmers wenden müssen.

Problematisch für Verbraucher ist jedoch, dass diese Stellen ihnen nicht vertraut sind und sprachlich hohe Barrieren bestehen. Ein Umstand, den die alternative Streitbeilegung nicht gerade attraktiv erscheinen lässt.

Die Umsetzung, dass nationale Schlichtungsstellen für Unternehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten zuständig sein sollen, ist nicht zuletzt wegen der weit über 20 verschiedenen Amtssprachen der EU allerdings illusorisch. Hinzu kommt aber auch, dass in allen EU-Ländern eigene Rechtsordnungen bestehen. Da sich die Schlichter bei ihrer Entscheidung am geltenden Recht auszurichten haben, sind sie bei grenzüberschreitenden Lieferungen gezwungen, auch die Rechtsordnung des Unternehmers anzuwenden. Die Schlichter sind jedoch aus Sicht der ADR-Richtlinie dann nicht ausreichend für ein Verfahren im Wege der alternativen Streitbeilegung qualifiziert, wenn sie sich in für sie unbekannten Rechtsordnungen bewegen müssten.

Nationale Gesetze bestimmen die Zulassung ausländischer Unternehmer

Auf Grund der hohen Qualitätsansprüche, die die ADR-Richtlinie an die alternative Streitbeilegung und die Entscheidungen der Schlichter stellt, ist es den Schlichtungsstellen nur möglich, Beschwerdefälle zu ihrem inländischen Recht anzunehmen. Die nationalen Stellen werden deshalb regelmäßig ausschließlich zur Beilegung von Streitigkeiten von inländischen Unternehmern zuständig sein. Der Wohnsitz der Verbraucher spielt für die Zuständigkeit hingegen keine Rolle.

In Deutschland können die Schlichtungsstellen innerhalb der Verfahrensordnungen, die sich die jeweilige Schlichtungsstelle selbst geben darf, selbst regeln, ob sie auch Beschwerdefälle zu ausländischen Unternehmern annehmen. § 4 Absatz 4 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) bestimmt dazu: „Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für […] Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.“ In Österreich ist im dortigen Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz sogar klar bestimmt, dass die dortigen Schlichtungsstellen nur für österreichische Unternehmer zuständig sind.

Auch die ODR-Verordnung, welche die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ins Leben gerufen hat, ist in diesem Zusammenhang keine Hilfe. Denn die OS-Plattform leitet Beschwerden von Verbrauchern ebenfalls an eine Streitbeilegungsstelle im Land des Unternehmers weiter.

Fazit:

Die alternativen Schlichtungsstellen sollen die Gerichte entlasten und Kosten sparen. Streitigkeiten zwischen einem deutschen Unternehmer und einem ausländischen Kunden müssen jedoch grundsätzlich vor einer deutschen Schlichtungsstelle ausgetragen werden. Das könnte ausländische Verbraucher von dieser Möglichkeit abhalten, weil sie u.a. sprachliche Barrieren fürchten könnten. Ein italienischer Verbraucher würde sich jedoch viel lieber und unkomplizierter an eine italienische Schlichtungsstelle wenden als an eine deutsche.

Auch wenn es für Unternehmen eine Erweiterung ihres Services darstellt, ist es nicht ohne weiteres möglich, eine ausländische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. International handelnde Unternehmen müssten sich daher zunächst bei den ausländischen Schlichtungsstellen darüber informieren, ob ihre Schlichtungsfälle dort verhandelt werden können. Auskunft geben die jeweiligen Online-Informationsseiten der nationalen Schlichtungsstellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.