Wir wurden gefragt: Hat sich an der Grundpreisangabe bei Ebay etwas verbessert?

Veröffentlicht: 19.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.09.2016

Dass Händler für die auf der genutzten Plattform vorhandenen Darstellungen mit haften müssen, ist nichts Neues und seit Jahren gängige Rechtsprechung. Auch wenn es sie in die Gefahr einer Abmahnung bringen kann, müssen Händler mit den vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten leben. Wir wurden gefragt, wie der aktuelle Stand bei Ebay hinsichtlich der Angabe der Grundpreise ist.

Grundpreis
© treenabeena – Fotolia.com

Wo lag das Problem?

Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.  Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen „wirbt“. Und hier liegt genau der Hase im Pfeffer begraben, da nicht alle Verkaufsplattformen oder Shopsysteme eine Lösung bieten, die diesem gesetzlichen Erfordernis nachkommt.

So bietet Ebay zwar seit Längerem die Option der Grundpreisangabe an, was ein hilfreicher Schritt in die richtige Richtung ist. Dennoch besteht derzeit für Händler noch Nachholbedarf, da an zahlreichen Stellen mit Preisen geworben wird, jedoch nicht überall ein Grundpreis automatisch angezeigt werden kann. Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet und die Problematik näher begutachtet. Außerdem funktioniert die Option anscheinend noch nicht durchgängig, wie folgendes Suchergebnis für einen Raumduft zeigt. Obwohl der Händler die Grundpreis-Option im Artikel aktiviert hatte, wurde sie auf der Artikelübersichtsseite noch nicht angezeigt:

Ebay Grundpreis
Artikelbeschreibung - © Ebay, Screenshot vom 20.09.2016

 

Ebay Grundpreise
Ansicht Artikelübersichtsseite - © Ebay, Screenshot vom 20.09.2016

Die Lösung: Grundpreis weiterhin in der Artikelüberschrift

Hier muss daher nochmals gesagt werden: Viele Händler nutzen bereits die Option der Grundpreisangabe bei Ebay (siehe Screenshot 1) und gehen daher mit gutem Beispiel voran. Dennoch ist diese Option noch mit Fehlern behaftet und kann nicht allein zum Schutz vor einer Abmahnung verwendet werden.

Der aus unserer Sicht derzeit einzige Schutz vor einer Abmahnung wegen fehlender Grundpreise ist die Aufnahme des Grundpreises in den Beginn der Artikelüberschrift bzw. Artikelbeschreibung. Der Grundpreis wird dabei in die ersten 40 Zeichen der Artikelüberschrift eingefügt, weil nur diese dauerhaft auf den Übersichts-/ Galerieseiten angezeigt werden.

Diese Variante führt jedoch dazu, dass Händlern weniger Zeichen für die Bezeichnung oder Beschreibung des Produktes zur Verfügung steht. Problematisch ist außerdem, dass bei Angebotsvarianten mit abweichendem Grundpreis die Artikel stets als einzelne Angebote eingestellt werden müssen. Konsequenz ist, dass ein Verlust des Rangkings wegen Aufspaltung der Artikel droht – der Schutz vor einer Abmahnung ist jedoch in jedem Fall ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Antwort: 

Nein, für eine rechtssichere Grundpreisangabe muss der Grundpreis weiterhin in den Beginn der Artikelüberschrift bzw. Artikelbeschreibung eingefügt werden.

Kommentare  

#3 Daniel 2016-09-27 11:40
Ich finde es immer wieder erstaunlich was alles auf den gemeinen Händler abgewelzt wird. Was geht es uns an, dass Ebay es nicht schafft sein System entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu programmieren? Dieses leidige Thema zieht sich doch schon seid Jahren durch den Schlamm. Ein gefundenes Fressen für das Abmahnparadies Deutschland :)
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#2 Bernd 2016-09-21 15:29
Schlimmer als die unzureichende Darstellung von Grundpreisen ist die Tatsache, dass eBay in fast allen Kategorien, welche dem deutschen Grundpreis-Gese tz unterliegen, Variantenangebo te zulässt und recht viele Verkäufer massiv gegen die Grundpreisangab e mit erstellten Variantenangebo ten verstoßen. Zudem wird auch noch ein Wettbewerbsvort eil dadurch zu Unrecht erschlichen, denn Variantenangebo te haben durch die erhöhte Verkaufszahl unterschiedlich ster Artikel einen viel höheres Ranking und Verkäufer, die sich an die Vorschriften halten und darauf verzichten haben das Nachsehen mit tieferen Plätzen. Da kann das Angebot noch so günstig sein, gefunden werden zuerst die Variantenangebo te im Ranking beliebtester Artikel und auch preislich mit nur einer günstigen Variante in dem Variantenangebo t wird die Suchdarstellung nach Preis verschoben. Gern würde ich auch so Artikel einstellen, aber die Abmahnung bei mir ist vorprogrammiert , da ich verkaufsstärkst er Verkäufer in meinem Bereich bin.

Dagegen sollte die Wettbewerbszent rale oder Sie (der Händlerbund) einmal vorgehen, das würde alle fairen Verkäufer freuen. :-)
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#1 Sascha Ballweg 2016-09-21 14:24
Ist das nur peinlich oder bereits schon lächerlich?!
Das könnt ihr Euch aussuchen, eBay!

Bei allem Aktionismus sollte man sich zwischenzeitlic h vielleicht mal etwas auf die technischen Basics konzentrieren :/
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