Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist aber erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend. Langsam aber sicher sollten sich Händler aber mit den neuen Informationspflichten vertraut machen, da sie einiges an Arbeit für den Online-Auftritt bedeuten.
Die Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf vorverpackten Lebensmitteln. Nach diesen Regeln ist die Aufnahme von Informationen zum Nährwert freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz: LMIV) ist damit nun Schluss. Eine verpflichtende Nährwertdeklaration ist mit der LMIV in Kraft getreten, um Verbrauchern eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln zu geben und damit eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Bestimmte Nährwertelemente, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, wie gesättigtes Fett, Zucker oder Natrium, sind bei der Nährwertangabe zu berücksichtigen.
Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält daher folgende Angaben:
Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
Die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderweitigen Angaben enthalten (grün umrahmte Angaben sind freiwillige Angaben):
Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es notwendig, dass sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen. Ist das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt, ist zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml eine Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zulässig.
Um eine unnötige Belastung der Lebensmittelunternehmen zu vermeiden, sollten bestimmte Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind oder deren Verpackung zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzubringen, von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration ausgenommen werden.
Folgende Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen:
Die Nährwertdeklaration ist nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Die LMIV gilt seit dem 13.12.2014, mit Ausnahme der geforderten Nährwertdeklaration. Diese ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben.
Alle Pflichten aus der LMIV erfüllt? Hier ist das Wichtigste zusammengefasst.