Wir wurden gefragt: USt-IdNr. & Steuernummer – was ist im Impressum Pflicht?

Veröffentlicht: 07.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Gründe, Fehler beim Konkurrenten auszuspähen und diese abzumahnen, gibt es massenhaft. Aus diesem Grund sollten zumindest die Basics einer Webseite vollständig und fehlerfrei sein, etwa das Impressum der Webseite. Wir wurden gefragt, ob auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Steuernummer ins Impressum gehört.

Impressum
© Kunertus / Shutterstock.com

Pflichtangaben im Impressum 

Eine sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr.) besteht aus dem Länderkürzel „DE“ sowie neun Ziffern und wird Unternehmen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Jeder gewerbliche Händler, der als solcher in Deutschland tätig ist und sein Gewerbe entsprechend angemeldet hat, kann eine USt-IdNr. beantragen. Händler können dafür entweder einen Antrag über das Internet stellen oder einen schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Benötigt wird die Nummer immer dann, wenn das Unternehmen Waren grenzüberschreitend in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert oder solche von dort erwirbt. Die USt-IdNr. muss auf der Webseite (vorzugsweise im Impressum) angegeben werden. Wer dennoch Fragen oder Probleme hat, kann sich auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern belesen. 

Unsicher, wer wo welche Steuern zu bezahlen hat? Dann geht es hier entlang zu weiteren Infos.

Die Steuernummer hingegen wird vom zuständigen Finanzamt gegenüber jeder steuerpflichtigen Person erteilt. Für sie besteht keine Pflicht zur Angabe im Impressum.

Angabe in Rechnungen nicht vergessen: Denken Sie daran, dass entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. auch auf Rechnungen ergänzt werden muss, § 14 Umsatzsteuergesetz.

Sonderfall: Was ist, wenn eine USt-IdNr. beantragt, aber noch nicht erteilt wurde?

Das für die Gestaltung des Impressums maßgebliche Telemediengesetz (kurz: TMG) sagt hierzu, dass „in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen“ diese im Internet angegeben werden muss. Aus dem Wortlaut „besitzen“ lässt sich schlussfolgern, dass Unternehmer, die noch keine USt-IdNr. erteilt bekommen haben, (noch) keine Hinweispflicht darauf haben. Auch der Hinweis „USt-IdNr. beantragt, wird nachgereicht“ oder ähnliche Formulierungen sind überflüssig. Sie dürften jedoch auch kein Grund zur Beanstandung darstellen.

Antwort:

Nur die USt-IdNr. ist zwingend auf der Webseite (vorzugsweise im Impressum) anzugeben.

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