Wir wurden gefragt: Offene Forderungen – Ist eine Mahnung erforderlich?

Veröffentlicht: 04.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Zahlen Kunden nicht, ist dies für Händler meist mit viel Aufwand und Kosten verbunden, die sie entweder selbst übernehmen oder immer häufiger an Zahlungsdienstleister abgeben. Wir wurden in dieser Woche gefragt, ob eine Mahnung überhaupt notwendig ist, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

Mahnung
© Axel Bueckert / Shutterstock.com

Ab wann darf der Gläubiger die Zahlung verlangen?

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Leistung (z.B. die Zahlung des Kaufpreises aus einer Online-Bestellung) sofort fällig. Wo können sich Informationen zur Fälligkeit einer Zahlung befinden? Im Online-Handel geben meist die AGB des Händlers Auskunft zur Fälligkeit von Zahlungen. Sobald diese Kaufpreisforderung fällig ist, kann der Online-Händler die Zahlung von seinen Kunden verlangen. Zahlt er nicht, ändert eine Mahnung daran nichts. Sie weist den Kunden nur höflich auf seine schon gesetzlich bestehende Zahlungspflicht hin.

Ohne Mahnung kein Verzug?

Die Mahnung kann jedoch erforderlich werden, um den Schuldner in einen sog. „Verzug“ zu setzen. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger einen sog. „Verzugsschaden“ geltend machen (z.B. Anwaltskosten, Verzugszinsen).

Der Schuldner einer Geldforderung kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unklar ist, kommt ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (z.B. der Ware) in Verzug.

Einer Mahnung bedarf es für den Verzug nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. "Zahlung bis 31.01.2015"),
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. Zahlung 14 Tage nach Zugang der Rechnung),
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

40-Euro-Auslagenpauschale für Verbraucher

Übrigens: Auch umgedreht können Verbraucher Grund für Unmut haben, beispielsweise, wenn der Online-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Widerrufs nicht innerhalb der vorgesehenen Frist leistet. Dann gerät der Verkäufer in Zahlungsverzug und der Verbraucher hat einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 €, sofern der Unternehmer nicht sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann. Umgekehrt ist die 40-Euro-Pauschale jedoch nicht einsetzbar. 

Die Antwort:

Jein. Wer bestellt, muss auch zahlen, so der Grundsatz. Eine Mahnung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. In einigen Fällen ist jedoch eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen und weitere Ansprüche geltend zu machen (z.B. Verzugszinsen).

Kommentare  

#1 Michael Sennert 2017-04-04 16:09
Tatort Warenkorb – Der CSP: ermittelt

Führt das kaufm. Mahnverfahren auch nicht zum Erfolg, ist der Collection Service Provider (CSP:) mit ausgeprägtem Verständnis für den modernen Handel inkl. eCommerce & Payment gefragt, der die Gründe für den Zahlungsausfall mit Fingerspitzenge fühl ermittelt, die Fälle erfolgreich schließt und zudem die sorgfältig aufgebaute Kundenbeziehung bewahrt.

www.csp.ksp.de
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