Trendspielzeug Fidget Spinner: So kann man sie rechtssicher verkaufen

Veröffentlicht: 21.06.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.06.2017

Fidget Spinner sind kleiner als eine Handfläche und haben sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag. Als Trendspielzeug und Stresskiller sind sie in allen erdenklichen Formen und Farben der Hype des Jahres. Doch wie alle Trends gibt es auch hier Trittbrettfahrer. Massenhaft unsichere Fidget Spinner befinden sich auf dem Markt. Händler sollten sich deshalb vor dem Verkauf der Handkreisel schlau über deren Rechtskonformität machen.

Fidget Spinner
© ADfoto / Shutterstock.com

Fidget Spinner als Spielzeug und Stresskiller

Fidget Spinner werden zwischen Daumen und Zeigefinger gehalten und über eingebaute Kugellager in Rotation versetzt. Neben einer Verwendung als Spielzeug für Kinder finden sie auch bei Erwachsenen Beachtung. Die kleinen Handkreisel sollen sogar gegen Nervosität, Angst und Stress helfen. Wie Focus Online berichtet, musste der Zoll am Frankfurter Flughafen eine Ladung Fidget Spinner aus China sicherstellen, weil sie Sicherheitsmängel aufwiesen. Bei manchen Kreiseln sollen sich die eingebauten LED-Lichter herausgelöst und damit eine Verschluckungsgefahr für Kinder bestanden haben.

Verkauf sicherer Fidget Spinner – Das sollten Händler beachten 

Wie nicht anders zu erwarten, ist auch der Verkauf der kleinen Fidget Spinner strengen Auflagen unterworfen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte, die Händler vor einem Verkauf sicherstellen sollten:

Spielzeugkennzeichnung

Die gesetzlichen Anforderungen für den Verkauf von Spielzeug ergeben sich hauptsächlich aus der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (kurz:2. GPSGV), welche – je nach Art des vertriebenen Spielzeugs – bestimmte Kennzeichnungs- und Warnpflichten vorschreibt. Der Hersteller hat Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Die Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen und sind in deutscher Sprache abzufassen.

Für die Entscheidung zum Kauf eines Fidget Spinners maßgebliche Warnhinweise sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Das gilt auch beim Online-Kauf. Der Händler muss deshalb in den Artikelbeschreibungen entsprechende Warnhinweise einfügen und darauf achten, dass die Warnhinweise zwingend vor der Einleitung des Bestellvorganges ersichtlich sind.

Weitere Infos zur rechtssicheren Kennzeichnung von Spielzeug finden Online-Händler in den Hinweisblättern des Händlerbundes:

Anwendungsbereich, Definition und Spielzeugarten

Was ist kein Spielzeug?

Spezielle Kennzeichnungspflichten

Produktkennzeichnung (Produktsicherheit)

Fidget Spinner sind auch unter dem Aspekt der Produktsicherheit besonders zu kennzeichnen. Auf den Fidget Spinnern oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z. B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden.

Elektrokennzeichnung

Nicht zu vergessen: das Elektrogesetz mit allen Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Für alle Fidget Spinner mit Beleuchtung stellt sich daher die Frage, ob sie auch als Elektro- oder Elektronikgeräte eingestuft werden können und deshalb speziell gekennzeichnet sowie bei der Stiftung EAR registriert werden müssen. Wie der Elektro-Diensteister Take-e-way in seinem Mailing vom 19. Juni 2017 mitteilt, seien Fidget Spinner mit Beleuchtung sehr wohl als Elektrogeräte einzustufen.

„Viele Verkäufer gehen fälschlicherweise davon aus, dass die leuchtenden Fidget Spinner keine Elektrogeräte seien, weil das Leuchten bloß eine untergeordnete Sekundärfunktion darstelle“, heißt es in dem Mailing. Doch das sei falsch, denn das Gesetz macht keine Unterscheidung. Alle Händler von Fidget Spinnern müssen sich also zum einen damit auseinandersetzen, dass die Handkreisel ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Zum anderen dürfen sie nur verkauft werden, wenn sie bei der Stiftung EAR registriert worden sind.

Ausführliche Hinweise sind im Hinweisblatt des Händlerbundes zum Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten nachzulesen.

CE-Kennzeichnung

Fidget Spinner dürfen nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entsprechen und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt worden ist. Da Fidget Spinner als Spielzeug (und Elektrogeräte) zahlreichen EU-Vorschriften unterliegen, muss auch deren Einhaltung letztendlich mit einer CE-Kennzeichnung bestätigt werden.

Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist zwar der Hersteller des Produkts. Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, den Importeur oder letztlich auf den Inverkehrbringer (=Verkäufer) über. Händler müssen daher zwingend prüfen, ob das Produkt selbst und die Verpackung mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.

Markenrechte beachten

Und zu guter Letzt kommen noch die Markenrechte ins Spiel. Wie nicht anders zu erwarten, wird man sich schnell die Markenrechte an dem Wort „Fidget Spinner“ sichern wollen. Derzeit findet man beim Deutschen Patent- und Markenamt sechs Ergebnisse für die Marke Fidget Spinner. Bisher ist die Marke noch nicht eingetragen. Erst durch die Eintragung der Marke Fidget Spinner in das deutsche Markenregister erlangt sie Markenschutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Um jedoch nicht in die Bredouille zu geraten, ist der Begriff wohl langfristig „tabu“.

Gesundheitswerbung

Auch die zahllosen Werbeversprechen, die bei Benutzung eines Fidget Spinners versprochen werden, sollten Händler einmal kritisch unter die Lupe nehmen. Wird einem Produkt eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. „Hilft gegen Stress“), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist.

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