Wir wurden gefragt: Was kann passieren, wenn nicht auf eine Abmahnung reagiert wird?

Veröffentlicht: 18.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.07.2017

Da den Grundpreis vergessen, dort eine falsche Textilkennzeichnung in die Artikelbeschreibung hineinkopiert. Wer tagtäglich an seinem Online-Shop arbeitet, wird wissen, wie schnell sich kleine, aber verheerende Fehler einschleichen können. Weil in Deutschland keine staatliche Aufsicht des Wettbewerbs besteht, kommt in der Regel statt eines Bußgeldbescheids eine Abmahnung ins Haus geflattert. Überhaupt nicht zu reagieren, ist jedoch nie eine gute Idee.

Kämpfer
© lassedesignen / Shutterstock.com

Plötzliche Post vom Rechtsanwalt lässt bei den meisten Adressaten erst einmal den Puls in die Höhe springen. Man habe sich wettbewerbswidrig verhalten, heißt es im Schriftstück des Anwaltes. Alle Abmahnschreiben sind inhaltlich vergleichbar: Zum einen wird der gerügte Verstoß genau dargelegt, zum anderen soll der Adressat unterschreiben, dass er diesen Verstoß künftig nicht mehr begeht. Von dem angeschriebenen Online-Händler wird außerdem die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten gefordert. Ein typischer Abmahnfall, den fast jeder Online-Händler mittlerweile kennen dürfte. 

Keine Reaktion ist auch keine Lösung

Ob die Abmahnung inhaltlich berechtigt oder unberechtigt, seriös und unseriös ist, ist für den Laien kaum einschätzbar. So bestehen immer noch Zweifel bei den Abmahnungen des VDAK e.V. Auch 2015 gab es eine kleine Welle an Abmahnungen durch die Bonodo UG, die inhaltlich erhebliche Zweifel hervorriefen. Dennoch ist eine ausbleibende Reaktion nie ratsam.

Wird eine Abmahnung – berechtigt oder unberechtigt – zurückgewiesen und die Unterlassungserklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet, hat der Abmahner folgende Möglichkeiten:

  • der Abmahner erhebt eine Unterlassungsklage (in der Praxis kaum relevant) oder
  • der Abmahner beantragte eine einstweilige Verfügung beim Gericht seiner Wahl.

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab oder tut dies nach Verstreichen der Frist, hat der Abmahner die Möglichkeit, sich an ein Gericht zu wenden und den Abgemahnten zur Unterlassung (d.h. zum Abstellen des Fehlers) zu zwingen. Das Gericht prüft dann den Antrag, meist sogar ohne das Wissen des Abgemahnten, und erlässt eine einstweilige Verfügung. Weil hier sowohl der Anwalt der Gegenseite, als auch das Gericht erneute Kosten berechnen, ist das Verfahren für den Abgemahnten durchaus ein Stück teurer. Kommt im Idealfall noch ein eigener Anwalt hinzu, wird es wiederum teurer.

Die einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Entscheidung des Gerichts. Es folgt eine Abschlusserklärung, in welcher der Abgemahnte die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung anerkennt und auf die Durchführung des Hauptverfahrens verzichtet.

Antwort:

Natürlich gibt es zahlreiche Fälle in der Praxis, bei denen eine Nicht-Reaktion keine weiteren Konsequenzen hervorruft und der Abmahner keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Fälle sind jedoch die Ausnahme. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, hat der Abmahner immer das Recht, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten, und wird im Regelfall eine einstweilige Verfügung beantragen.

„Auge um Auge, Zahn um Zahn“?

Um die Abmahnungen herum hat sich eine echte Abmahnindustrie entwickelt, die Händler durch massenweise Abmahnungen um ihr hart verdientes Geld erleichtern will. Doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen diese Abmahnindustrie zu wehren. In der April-Ausgabe des Onlinehändler Magazins zeigen wir, wie Händler die Abmahner mit ihren eigenen Waffen schlagen können.

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