Umstellung auf Single-Opt-In: MailChimp-Kunden in Abmahngefahr

Veröffentlicht: 26.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 01.11.2017

Der amerikanische E-Mail Marketing Service MailChimp stellt seine Anmeldeformulare  um. Und dies in großem Ausmaß. So wird die neue Standardeinstellung auf Single-Opt-In umgestellt. Es sei denn, die Nutzer des Services widersprechen bis zum 31.10.2017. Besser wäre es, denn die Umstellung bringt Rechtsunsicherheit mit sich.

© Luis Molinero/shutterstock.com

Hintergrund

Das Unternehmen MailChimp stammt aus den USA und bietet einen Service für den Versand von E-Mail Werbung und Newsletter Versand geht. Wie das Unternehmen nun seine Kunden informierte, wird es am 31.10.2017 eine Änderungen in den Anmeldeformularen geben. Die Anmeldung für E-Mail-Werbung oder Newsletter durch den Empfänger soll dann auf die Single-Opt-In Methode umgestellt werden. Dies gilt nicht nur für neue Anmeldungen, sondern auch alte Kundenkonten werden automatisch umgestellt. Mit Blick auf die Rechtslage in Deutschland birgt dies jedoch Gefahren.

Umstellung sorgt für Datenschutzproblem

Was in den USA scheinbar ohne Probleme möglich ist, könnte in Deutschland Probleme bei der datenschutzkonformen Einholung der Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung und Newsletter bereiten. Im deutschen Recht muss der Empfänger immer vorher ausdrücklich zustimmen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden – so auch bei E-Mail-Werbung und Newslettern. Bei der Single-Opt-In-Methode wird nur die entsprechende E-Mail-Adresse eingetragen. Eine weitere Bestätigung durch den Empfänger muss nicht mehr erfolgen. Praktisch kann daher jeder eine E-Mail-Adresse in das Formular eintragen und den Versand damit auslösen. Genau das kann zu Problemen führen, denn der Händler ist für den Beweis einer Einwilligung verpflichtet, falls er sich nicht dem Vorwurf einer Datenschutzverletzung ausgesetzt sehen will.

Double-Opt-in war die Lösung

Um dieses Problem zu lösen, war und wird Double-Opt-In empfohlen. Hierbei erhält der potenzielle Abonnent nach der Eintragung der E-Mail-Adresse eine sog. Bestätigungsmail, die einen Link enthält. Erst nach Aktivierung wird der Empfänger in den Verteiler aufgenommen. Dies bietet dem Händler den Nachweis, dass die Einwilligung tatsächlich vorliegt. Nach Auffassung des Landgericht Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az.: 4 O 368/08) ist dies auch der einzige Weg, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Paradox an der Sache ist, dass diese Methode vorher Standard bei MailChimp war.

Was ist zu tun?

Händler sollten natürlich das Double-Opt-In-Verfahren beibehalten und der Umstellung auf Single-Opt-In widersprechen. Dafür wird eine recht einfache Möglichkeit von MailChimp angeboten: 

Es ist nur notwendig, an die beiden Checkboxen in den Signup Preferences einen Haken zu setzten und auf speichern zu drücken. So bleibt die Double-Opt-In-Einstellung weiterhin bestehen und die Abmahngefahr lässt sich abwenden.

Datenschutzgrundverordnung kommt auch noch

Die Umstellung kommt zu einer ungünstigen Zeit. Im Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Diese gilt auch europaweit und sieht für den Newsletterversand vor, dass der Empfänger tatsächlich eingewilligt hat und dies auch beweisbar ist. Daran kann es fehlen, wenn nur eine E-Mail-Adresse eingetragen werden kann. Die Änderungen haben die rechtlichen Bedürfnisse außerhalb der USA leider nicht beachtet.

UPDATE 01.11.2017: Nach neuesten Informationen macht MailChimp nun die Rolle rückwärts und wird Accounts der EU-Bürger doch nicht auf Single-Opt-In umstellen. Da kann doch einmal von einer schnellen Einsicht gesprochen werden. Dennoch ist zu empfehlen, die Einstellung immer auf Double-Opt-In zu setzen. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.