Wir wurden gefragt: Wo könnte ich bei unwahren Behauptungen klagen?

Veröffentlicht: 27.11.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Will ein Unternehmen gegen online verbreitete Schmähkritik oder unwahre Behauptungen vorgehen, stellt sich die Frage, wo sie den Schädiger verklagen können? Immerhin sind derartige Beiträge weltweit abrufbar. Wir geben Antwort.

©doomu/shutterstock.com

Wie eine Händlerbund-Studie ergeben hat, sind negative Bewertungen im Online-Handel leider keine Seltenheit. Vor allem die schnelle und anonyme Bewertung verleitet manche Kunden zu unwahren, unsachlichen und teils beleidigenden Aussagen. Doch muss der Händler nicht jede Bewertung hinnehmen und kann sich entsprechend unseres Leitfadens auch zur Wehr setzen. Je nachdem um welche negative Kundenbewertung es sich handelt, ergeben sich verschiedene Vorgehen und Gerichte.

Wenn die Kundenbewertung eine Beleidigung ist

Obwohl Kunden auch subjektive Meinungen äußern können und dürfen, gibt es einen Bereich, in dem die Meinungsäußerung nicht mehr gegeben ist. Dabei handelt es sich um Beleidigungen oder üble Nachrede, die direkt auf den Händler zielen, z.B. "krimineller Betrüger". In diesen Fällen kann der betroffene Händler direkt eine Anzeige bei der Polizei stellen. Die Verfolgung von Straftaten erfolgt in Deutschland dann durch die Staatsanwaltschaft und deutschen Gerichte.

Wenn die Kundenbewertung eine unwahre Behauptung ist

Daneben gibt es Aussagen von Kunden, die nachweislich falsch aber keine Beleidigung sind. Jedoch schaden auch diese dem Händler. Für diese Fälle hat der Händler einen Anspruch auf die Beseitigung und Unterlassung dieser Aussagen. Am besten wird dies direkt mit dem Verfasser geklärt und die Aussage gelöscht oder die Löschung bei dem entsprechenden Online-Marktplatz beantragt. Ultima ratio ist natürlich der Gang vor das Zivilgericht. Hierbei unterscheiden die Gerichte ihre Zuständigkeit in die sachliche und örtliche. Die sachliche Zuständigkeit regelt sich dabei über den Belang und den Wert der Klage.

Das es sich um einen Verstoß im Internet handelt und dieser grundsätzlich auch überall abgerufen werden kann, gilt für die örtliche Zuständigkeit der sog. fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO), den Händler in anderer Funktion durch Abmahnungen kennen. Für die Entfernung von negativen Bewertungen hat das Landgericht München (29.01.2013 Az.: 8 O 4328/12) entschieden, dass das Gericht zuständig ist, wo die negative Bewertung für den Händler die größte Auswirkung hat. Das dürfte in den meisten Fällen der Geschäftssitz des Händlers sein, da an diesem Ort das Geschäft durch die Negativbewertung beeinträchtigt wird. An diesem könnte der Händler gegen die negative Bewertung klagen.

Unfaire Kundenbewertungen kennen auch Cross-Border

Auch für die Klage gegen unwahre Behauptungen oder Schmähkritik aus dem Ausland gibt es eine Antwort. Hier ergibt sich das Problem, dass im Land des Schädigers, im Land des geschädigten Unternehmens oder dort, wo der meiste Schaden entstanden ist, eine Klage in Betracht kommt. Bei unfairen Kundenbewertungen, die aus dem Ausland kommen, hat der europäische Gerichtshof (Urt. v. 17.10.2017, Az. C- 194/16) jedoch entschieden, dass das Gericht zuständig sein soll, welches am besten in der Lage sei, die Situation vor Ort zu beurteilen und Beweise zu erheben. Danach ist hierbei der Interessensmittelpunkt des Unternehmens entscheidend. Dieser Ort kann, aber muss daher nicht identisch mit dem Sitz des Unternehmens sein. Händler, die in Deutschland handeln und dort den wirtschaftlichen Schaden spüren, könnten daher auch bei ausländischen unfairen Kundenbewertungen in Deutschland klagen.

Zusammengefasst bedeutet dass...

Händler stehen Schmähkritik und negativen Kundenbewertungen nicht schutzlos gegenüber und könnten im Fall der Fälle Klage erheben. Dabei ist es egal, ob gegen inländische oder ausländische Kundenbewertungen. Entscheidend für die Wahl des Gerichtsortes wird jedoch sein, wo der Interessenschwerpunkt des Händlers liegt und die Beeinträchtigung am schwersten wiegt.

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