Wichtige Rechtsänderung ab 01.01.2018

Veröffentlicht: 07.12.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 07.12.2017

Händlerbund-Mitglieder werden bald durch einen Sondernewsletter über eine wichtige Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die damit verbunden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informiert. Auch für alle anderen gilt, dass sich strukturelle und inhaltliche Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Rechtstexte haben.

© Olivier Le Moal/shutterstock.com

Hintergrund der Rechtsänderung

In der Sitzung vom 09. März 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet. Das mag auf den ersten Blick wenig relevant für den Online-Handel sein. Ist es aber sehr wohl...

Händler können durch die Änderung die ihnen entstandenen Kosten, beispielsweise Aus- und Einbaukosten, künftig (einfacher) in der Lieferkette zurückgeben und von ihren Vertragspartnern Kostenersatz fordern. Daneben wird endlich gesetzlich festgehalten, dass der Händler die entstehenden Kosten für mangelhaften Einbau tragen muss. Dies war zuvor zwar durch die Rechtsprechung entschieden worden, jedoch ohne gesetzliche Grundlage geblieben.

Die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden zum 01. Januar 2018 in Kraft treten.

Auswirkungen auf Rechtstexte

Mit der Änderung wird inhaltlich der Rückgriff des Händlers auf den Hersteller bzw. Lieferanten geregelt und auch die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers neu gestaltet. Außerdem bringt die Änderung auch strukturelle und sprachliche Anpassungen mit sich. Dies betrifft in erster Linie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen. Daher müssen diese überprüft und ggf. angepasst werden.

Zeit für eine Überprüfung: die Streitschlichtung

Daneben sollten sich Händler noch einmal an die Streitbeilegung erinnern, die 2016 und 2017 ein großes Thema war. Über die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren muss dann informiert werden, wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren. Haben Sie am 31. Dezember 2017 also mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigt, wird ab 2018 eine entsprechende Informationspflicht fällig.

Händlerbund-Mitglieder bekommen Post

Händlerbund-Mitglieder müssen sich keine Sorgen machen: Alle Mitglieder erhalten am 11. Dezember 2017 einen Sondernewsletter. In diesem werden die entsprechenden Änderungen noch einmal aufgeführt und eine konkrete Umsetzungsanleitung an die Hand gegeben. So können Händler mit rechtssicheren Texten in das Jahr 2018 starten.

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