Vorsicht beim Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile - Bußgeld droht!

Veröffentlicht: 10.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 10.01.2018

Ersatzteile für Fahrräder werden durch viele Händler angeboten. Doch müssen diese, wie Ersatzteile für das Auto, verkaufsfähig sein, sonst drohen Abmahnungen oder auch Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Und auch bei Ersatzteilen für das Fahrrad kann schnell ein hoher dreistelliger Betrag zustandekommen. So ahndet das Bundesamt aktuell Verstöße beim Verkauf von Ersatzteilen für Fahrräder.

© spacedrone808/shutterstock.com

Genehmigte Bauart auch bei Fahrradersatzteilen

Nach § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dazu gehören nach § 22a Abs. 1 StVZO die dort aufgeführten Teile wie :

  • Luftreifen;
  • Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht;
  • Nebelscheinwerfer;
  • Rückfahrscheinwerfer;
  • Schlussleuchten;
  • Bremsleuchten;
  • Warndreiecke und Warnleuchten;
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten);
  • Fahrtschreiber;
  • Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder;
  • Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen.

Alle weiteren Teile können aus der kompletten Übersicht von § 22a StVZO entnommen werden.

Verkauf nur mit Prüfzeichen erlaubt

Händler, die Teile dieser Art verkaufen wollen, müssen sicherstellen, dass diese das amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) aufweisen. Nur dann ist der Verkauf nach § 22a Abs. 2 StVZO gestattet. Sofern keine in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile verkauft werden, benötigen diese auch keine Bauartgenehmigung. Auch benötigen Fahrzeugteile keine Bauartgenehmigung, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind.

Als Abmahngrund  bekannt

Wer sich nicht an diese Vorschrift hielt, ist schnell in das Visier von Abmahner geraten, denn man handelt dann zugleich entgegen einer sog. marktverhaltensregelnden Norm im Sinne des Wettbewerbs. Auch der entsprechende Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ kann dies nicht abwenden.

Nun auch Ahndung durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Zugleich stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVZO eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR belegt ist. Aktuell nimmt das Kraftfahrbundesamt Händler von Fahrradzubehörteilen ins Visier. Gerade da Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlussleuchten für Fahrräder von der Vorschrift erfasst sind, ist das eine Gefahr für Händler, die in der dunklen Jahreszeit mit solchen Ersatzteilen handeln. Die Geldbuße pro gewerbsmäßig verkauftem Ersatzteil scheint dabei auf einen Wert von bis zu 100 Euro veranschlagt zu werden, womit bei mehreren Angeboten schnell ein hoher dreistelliger Betrag zusammen kommt. Bei Autoteilen könnte dies natürlich weitaus höher liegen.

Bußgeld vermeiden

Online-Händler, die Ersatzteile im Sortiment haben, die unter die Pflicht fallen, sollten sich unbedingt versichern, dass diese mit dem amtlichen Prüfzeichen versehen sind. Erst wenn die Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, entsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind, dürfen sie angeboten und verkauft werden. Denn wer will sich im schlimmsten Fall in unserem Abmahnmonitor wiedererkennen.

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