Änderung des ElektroG: Muss sich jeder nun neu registrieren?

Veröffentlicht: 01.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 01.08.2018

Bisher bestanden zehn Gerätekategorien im ElektroG und bestimmte Geräte wurden durch das Gesetz nicht erfasst. Dies ändert sich nun, denn ab dem 15. August 2018 gilt der offene Anwendungsbereich. Dies hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Registrierungen. Was das bedeutet, haben wir uns angeschaut.

ElektroG
© Maxx-Studio/shutterstock.com

Was ändert sich im ElektroG ?

Mit Wirkung zum 15. August 2018 ändert sich der Anwendungsbereich des ElektroG deutlich. Zum einen werden aus den bestehenden zehn Gerätekategorien nun sechs Kategorien. Doch noch wichtiger ist, dass nun das Gesetz ( § 2 ElektroG) für alle Elektrogeräte gilt (Open Scope). Es gilt in Zukunft daher nur noch, das entsprechende Elektrogerät in die entsprechende Kategorie einzuordnen. Für Händler ist diese Änderung äußerst wichtig, denn falls sie auch Hersteller sind, müssen sie nun deutlich mehr Angaben bei der Registrierung machen als vielleicht zuvor.

Warum ist eine Registrierung überhaupt notwendig?

Bevor ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen diese Geräte nicht in Verkehr gebracht und vertrieben werden. Für Verstöße hält das ElektroG in § 45 eine Strafe bereit, die nicht ohne ist: Jeder Hersteller, der eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begeht, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Daneben sieht man sich auch der Gefahr abgemahnt zu werden ausgesetzt.

Wie funktioniert es nun?

Eine Registrierung ist nach wie vor notwendig und erforderlich. Und obwohl die Änderungen erst ab dem 15. August 2018 wirksam sind, ist eine Registrierung mit den neuen Gerätearten schon seit dem 01. Mai 2018 möglich – entweder für Geräte, die dann in den offenen Anwendungsbereich fallen oder erstmals in den Verkehr gebracht werden. Ab dem Stichtag werden dann Registrierungen nur noch in den neuen Gerätearten erteilt. Offene Anträge werden automatisch und kostenfrei durch die Stiftung ear umgestellt. Händler müssen in diesem Fall nichts unternehmen. Für bestehende, registrierte Geräte erfolgt eine Überführung in eine neue Geräteart zum 26. Oktober 2018. Auch dies ist erstmal kostenfrei.

Was gilt bei falscher Einteilung?

Da eine große Menge an Registrierungen überführt werden, kann es auch passieren, dass eine Hersteller nicht in der Kategorie auftaucht, in der er stehen muss. Legt man das Gesetz ganz strikt aus, könnte dies zu einem Verbot des Verkaufs führen. Doch Händlern wird auch bei falscher Einteilung der Vertrieb möglich sein, denn es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2018. Händler die die falsche Überführung ändern wollen, können das durch einen Antrag bei der Stiftung ear in die Wege leiten. Diese liefert auch eine Zuordnunghilfe zu den einzelnen Gerätearten. Weitere Fragen zu dem Handel mit Elektrogeräten werden in unseren Hinweisblätter Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten und dem FAQ zum „neuen“ ElektroG beantwortet.

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