Verpackungsgesetz: Was nun alles als Verpackung zählt

Veröffentlicht: 08.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Seit 1991 wird versucht, die immer größeren Mengen an Verpackungen in den Griff zu bekommen. Um dies zu verbessern, verabschiedete die Bundesregierung das neue Verpackungsgesetz, das ab dem 1. Januar 2019 gilt. Damit wird auch der Begriff der Verpackung zum Teil neu definiert.

Neuer Verpackungsbegriff
© Rawpixel.com/shutterstock.com

Neuregelungen durch das Verpackungsgesetz

Im Sommer 2017 wurde nach mehreren Jahren Verhandlung das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, welches die Verpackungsverordnung ersetzt. Sinn und Zweck ist es, durch das Prinzip der Produktverantwortung eine hohe Recyclingquote und damit letztendlich einen besseren Umweltschutz zu erreichen. Doch nach Ansicht der Bundesregierung wurde dieses System in den letzten Jahren durch Umgehung der Regelungen verzerrt, wodurch eine Neuregelung bei Registrierung und Verpackung notwendig wurde.

Was nun als Verpackung zählt

Grundsätzlich wurde die Begriffsbestimmung aus der Verpackungsverordnung für den Begriff der Verpackung übernommen. Verpackungen können demnach aus beliebigen Materialien hergestellt sein und „zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“ dienen (§ 3 VerpackG). Doch wird der Verpackungsbegriff ab 2019 modifiziert und erfasst nun Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Ab dem 2019 werden auch Versandverpackungen, die den Versand an den Verbraucher ermöglichen oder unterstützen, eindeutig durch das Gesetz erfasst. Dies ist für Online-Händler besonders wichtig. Weiterhin wird nunmehr die Umverpackung vollständig unter das VerpackG geführt. Hierbei handelt es sich um die Verpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden“ (§ 3 Nr.2 VerpacksG).

Damit werden durch das neue Gesetz eindeutig die Verpackungen und Materialien (Luftpolsterfolie etc.) erfasst, die insbesondere im Online-Handel benutzt werden.

„Typischerweise” ist weit gefasst

Doch die Einteilung wird für Händler erst wichtig, wenn die genutzte Verpackung auch „systembeteiligungspflichtig” ist. Dies liegt vor, wenn die Verpackung typischerweise beim Verbraucher als Abfall anfällt (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Entgegen der Verpackungsverordnung ist dies nun sehr abstrakt gefasst und richtet sich nach der typischen Verwendung. Daher kann das fast immer vorliegen. Daneben richten sich die Pflichten auch an Händler, die nicht nur Endverbraucher, sondern auch die sog. vergleichbaren Anfallstellen beliefern. Dies sind unter anderem Gaststätten, Hotels, Kinos etc. Fälle, in denen nun tatsächlich die Verpackungen nicht als Abfall anfallen, sind daher ab 2019 sehr begrenzt.

Beteiligungspflichtige Verpackung muss registriert werden

Treffen nun beide Fälle ein und ein Händler verwendet erfasste Verpackungen, die auch bei Verbrauchern oder den vergleichbaren Stellen als Müll anfallen, löst dies in Zukunft eine doppelte Registrierungspflicht aus. Zum einen müssen sich Händler in diesen Fällen an einem dualen System beteiligen und sich auch bei der neu registrierten Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren. Wer dies nicht tut, darf dem Gesetz nach die Verpackung nicht in den Verkehr bringen.

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