Wir wurden gefragt: Gibt es Schadensersatz auch bei kostenlosen Bildern?

Veröffentlicht: 04.09.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Fotos für die eigene Webseite oder Produkte in Auftrag zu geben, kostet in der Regel mehr, als die bestehenden Fotos eines Stockarchives oder einer komplett kostenlosen Datenbank zu nutzen. Doch kann man auch hierbei Fehler begehen, die am Ende zu einer Schadensersatzforderung führen? Wir haben uns dies angeschaut.

Urheberrecht bei Bildern
© Denis Mikheev/shutterstock.com

Was ist das Urheberrecht?

Jedes erstellte Kunstwerk hat einen Schöpfer. Er ist zugleich auch der Urheber eines Werkes und wird in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. An diesem einfachen Grundsatz, wonach der Schöpfer eines Werkes der Urheber ist, ändert sich auch nichts dadurch, dass der Künstler durch einen Dritten beauftragt wurde, sei es im direkten Auftrag oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Nur wird in der Regel in den bestehenden Verträge direkt geregelt, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber oder der Arbeitgeber hat (unwiderruflich, zeitlich unbegrenzt, zu Werbezwecken etc.). Für alle anderen Fälle gilt, dass jeder Dritte zu einer Nutzung stets die Nutzungserlaubnis benötigt, bevor er das Bild benutzt. Wenige Ausnahmen finden sich im Gesetz, doch diese betreffen Bereiche wie die Öffentlichmachung für Unterricht und Forschung.

Stockarchive und Creative Commons

Um nicht jedes Mal direkt mit dem Urheber einen Lizenzvertrag abschließen zu müssen, gibt es mehrere Stockarchive, in denen Bilder gesammelt und die entsprechenden Lizenzen direkt gegen Zahlung erworben werden können. Daneben gibt es aber auch creative commons Lizenzen, die komplett kostenfrei zu der Nutzung von Bildern berechtigen. Bei beiden Varianten gilt es jedoch auch einiges zu beachten. Die entsprechenden Plattformen legen dabei stets in ihren Nutzungsbedingungen fest, wie Bilder genutzt werden dürfen (Zweck, Umfang, Dauer, Quellenangabe). Daher sind diese immer exakt umsetzen, auch wenn es um die richtige Quellenangabe geht. Werden diese Vorgaben missachtet, begeht der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung. Darin sind sich die Gerichte auch einig. Dies unabhängig davon, ob das Bild aus dem Stockarchiv stammt oder es sich um creative commons handelt.

Führt Urheberrechtsverletzung immer zu Schadensersatz?

In diesem Punkt hingegen sind sich die Gerichte nicht einig, denn bei einer komplett kostenlosen Nutzungslizenz stellt sich die Frage, worin überhaupt der Schaden liegt. So verneint das Landgericht Köln einen Schadensersatz, wogegen das Landgericht Frankfurt zugunsten des Künstlers entschied und ihm einen Schadensersatz zusprach. Bei Stockarchiven dürfte die Entscheidung klarer ausfallen, da in diesen Fällen bestimmte Lizenzgebühren nicht entrichtet wurde und als Schaden anfallen.

Antwort:

Auch bei komplett kostenlosen Bildern sind die Nutzungsbedingungen immer zu beachten, denn sonst kann es auch hier zu Schadensersatzforderung durch den Künstler kommen.

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