Wir wurden gefragt

Dürfen Warensendungen Werbe-Flyer beigelegt werden?

Veröffentlicht: 25.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Jeder kennt es: Bestellt man ein Produkt, so liegt der Warensendung meist noch Werbung in Form von Rabattgutscheinen, Katalogen oder Flyern bei. Doch: Ist das überhaupt erlaubt?

Gummibärchen in einer weißen Schüssel
© roberaten - shutterstock.com

Für reichlich Unmut unter den Online-Händlern sorgte ein BGH-Urteil aus der vergangenen Woche: Die Richter stuften die Bitte um eine positive Bewertung als Werbung ein mit der Folge, dass eine Kundenzufriedenheitsumfrage in einer Rechnungs-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Verunsichert fragten viele Leser, ob Werbezettel in der Warensendung jetzt auch verboten seien.

Werbung per Post

Schaut man ins Gesetz, genauer gesagt in § 7 UWG, wird man ganz schnell feststellen, dass der Gesetzgeber mit Werbung per moderner Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Fax u. ä.) weitaus strenger umgeht, als mit der Werbung per Post. Der Grund dafür liegt darin, dass Werbung per Mail viel schneller, billiger und effektiver geht, als per Post.

Im Allgemeinen wird Werbung jedoch dann als belästigend angesehen, wenn sie für den Großteil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn der Verbraucher erkennbar keine Werbung möchte. Klassisch ist hierbei der „Bitte keine Werbung einwerfen”-Aufkleber, der sich auf zahlreichen Briefkästen wiederfindet. Wer trotz des eindeutig geäußerten Willens immer wieder Werbeprospekte im Kasten vorfindet, ist natürlicherweise irgendwann einfach nur noch genervt.

Anders sieht es bei verpackter Werbung aus, also bei Werbung in Warensendungen: Hier kann der Postbote nicht wissen, dass auch Werbung im Päckchen ist, weswegen der Aufkleber nicht gilt. Gibt der Kunde nicht gerade bei der Bestellung zu verstehen, dass er keine Werbung möchte, ist gegen Flyer in der Warensendung nichts einzuwenden.

Grenze zur Belästigung

Doch wann ist Werbung in der Warensendung belästigend? Der Kunde sollte im besten Fall nicht von einer regelrechten Flyerlawine überrollt werden, wenn er das Paket öffnet. Gegen ein, zwei Handzettel oder Heftchen spricht allerdings in der Regel nichts.

Praxistipp

Als Händler sollte man allerdings dennoch immer einen Blick darauf haben, ob der Kunde geäußert hat, dass er keine Werbung möchte. Schickt man trotz dieser Äußerung Werbung an den Kunden, kann dies wiederum als belästigend wahrgenommen werden.

Das Dankeschön: Die Gummibärchentüte

Kleiner Fakt am Rande: Ja, auch die Gummibärchentüte ist durchaus Werbung. Sie liegt nicht nur als Dankeschön, sondern auch als Werbegeschenk bei. Als Werbung wird nämlich jede Handlung eines Unternehmens zur Absatzsteigerung verstanden. Da der Unternehmer durch das Geschenk beabsichtigt, beim Kunden in guter Erinnerung zu bleiben und ihn dadurch im besten Fall zu Empfehlungen und/oder weiteren Einkäufen animieren möchte, ist eine Gummibärchentüte in der Warensendung als Werbung zu werten.

Kommentare  

#11 Christina Hochheimer 2018-09-28 11:34
Es tut gut solche Meinungen zu lesen
ich stimme hier zu 90% zu
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#10 Christina Hochheimer 2018-09-28 11:32
zitiere Maxe:
Unser Staat verkommt so ganz langsam zu einer riesigen Lachnummer. Warum sollte sich die Rechtsprechung mancher Gerichte da ausnehmen. Einfach nur mühsam auch nur einen Gedanken an solch ein Gerichtsurteil zu verschwenden. Irgendwann sagt einem in Deutschland noch irgendein Gericht wie viel Sauerstoff man einatmen und wie viel Kohlendioxid man ausatmen darf (wegen des Umweltschutzes o.s.) ... und was machen wir dann... gehen wir dann den Rest des Tages sterben. Solchen "Murx" einer Rechtsprechung kann man als Unternehmer gar nicht ernst nehmen, sonst ist man Pleite bevor man richtig angefangen hat.

ich sehe das auch so
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#9 Detlev Schäfer 2018-09-27 19:05
Ich glaube, der Fragesteller wollte auf etwas anderes hinaus, und zwar die Beipack Beschränkungen, die die Post für Warensendungen festschreibt.
Kleine Beipack Geschenke dienen für mich nicht dem Zwecke der Absatzsteigerun g, sondern richten sich primär das Bewertungssyste m. Dass eine Image Erhaltung zwangsweise einer Absatzsteigerun g dienen soll, sehe ich nicht so, das ist eher eine Frage der Ehre.
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#8 Christian 2018-09-27 14:12
Richter sind scheinbar noch Weltfremder als unsere lieben EU Politiker... Ich freue mich immer, wenn in einem der Pakete doch mal eine kleine Beigabe liegt. Wer die Gummibärchen oder Aufkleber nicht haben will verschenkt diese an seine Kinder/Enkelkin der oder wirft sie weg.

Wenn man es genau nimmt sollte bald die hälfte aller Youtube arbeitslos sein, denn diese bekommen Artikel zugesendet, welche Sie für eine Bewertung behalten dürfen. Mich nerven diese reinen "Oh ich Frühstücke gerade und muss euch unbedingt diese ..... empfehlen" Dauerwerbesende r, in denen auch noch deren Kinder mit reingezogen und vermarktet werden.
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#7 DAC 2018-09-26 17:47
Na, da habe ich ja mit meiner "Gummibärchen Frage" was angerichtet. Prima, Redaktion, das sie darauf doch einigermaßen eindeutig geantwortet haben. Da bei den vielen ebay Bestellungen noch keiner bei den Mitteilungen geschrieben hat: "Ich möchte keine Webung". können wir ja die Gummibärchen weiter beilegen ggf auch noch einen kleinen Flyer.

Tschüs Wolfgang köbke .... muss Gummibärchen kaufen - sind alle -
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#6 Maxe 2018-09-26 17:02
Unser Staat verkommt so ganz langsam zu einer riesigen Lachnummer. Warum sollte sich die Rechtsprechung mancher Gerichte da ausnehmen. Einfach nur mühsam auch nur einen Gedanken an solch ein Gerichtsurteil zu verschwenden. Irgendwann sagt einem in Deutschland noch irgendein Gericht wie viel Sauerstoff man einatmen und wie viel Kohlendioxid man ausatmen darf (wegen des Umweltschutzes o.s.) ... und was machen wir dann... gehen wir dann den Rest des Tages sterben. Solchen "Murx" einer Rechtsprechung kann man als Unternehmer gar nicht ernst nehmen, sonst ist man Pleite bevor man richtig angefangen hat.
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#5 Ernst 2018-09-26 15:55
In der DDR hatten viele Menschen Angst, dass es noch schlimmer kommen könnte, z.B. mit der Beobachtung durch "staatliche Organe", mit dem Bespitzeln und Anschwärzen durch "Mitbürger", mit Bevormundung durch Funktionäre, mit Abwürgen eigener Ideen der Bürger usw. Dann ist die DDR zu Ende gegangen und es kam schlimmer!
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#4 Lenny3 2018-09-26 14:57
wie bescheuert sind die Richter.

Liebe deutsche Richter verfolgt Verbrecher!

Justiz und Politiker leben in Ihrem Kosmos außeralb der realen Welt.
Das wird seit Ewigkeiten kritisiert aber sie merken es nicht.
Jeder Richter, Politiker und Anwalt sollte mindestens 1 Tag je Quartal in der Praxis außerhalb ihrer normalen Tätigkeit - zwecks Erdung.
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#3 Harald 2018-09-26 14:50
Kann man denn endlioch mal als Verbraucher bei den Fernsehsendern beantragen, dass man unaufgefordert keine Werbung mehr sehen möchte? Das ist tatsächlich Belästigung höchsten Grades. Einfach nicht mehr fernzusehen ist allerdings auch keine Alternative. WEr offensichtlich billig fernsehen will muss wohl Werbung akzeptieren, oder zu dem teureren Bezahlfernsehen wechseln. Wer billig kaufen will... Na ja, was wohl? Aber bei diesen Gesetzen sollte man auich das Thema mit der Fernsehwerbung mal angehen. Zeitschiriften mit Werbeseiten... nervig. Usw. Ohne Werbung wird es aber auch als Verbraucher immer schwieriger auch mal etwas Neues kennenzulernen, auf das man so nicht gekommen wäre. Ich bin der Meinung dass hier die Gesetze übers Ziel hinausschießen, und die Wirtschaft in Ihrer Entwicklung blockieren. Mehrwertsteuer und Bruttosozialpro dukt soll gesteigert werden, aber über die Waren und Dienstleistunge n darf niemand was erfahren. Da hat sich einer was dabei gedacht.
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#2 die Redaktion 2018-09-26 14:32
zitiere Mario:
Wie soll man sich denn als Unternehmer noch von anderen absetzen? Es machen doch schon alle das Gleiche. Gleicher Preis, kostenloser Versand, statt 14 Tage 30 Tage, Ebay Plus, Amazon Prime - Jeder kann es heute anbieten. Und nun darf man nicht mehr den Kunden bei der Lieferung mit einem Mehrwert durch ein Geschenk für den Kauf bedanken?


Hallo Mario,

natürlich darf man sich als Verkäufer mit einem kleinen Geschenk bei den Kunden bedanken. Von einem Verbot kann hier nicht gesprochen werden. Allerdings haben Sie schon selbst geschrieben, dass es darum geht, sich von anderen Händlern abzuheben und den Kunden so zu binden. Grundsätzlich eine gute Sache, aber eben auch Werbung und die ist per Post nur so lange erlaubt, bis der Kunde eindeutig Nein sagt.

Beste Grüße
die Redaktion
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