Das Spiel mit dem “Anhängen“ an fremde Amazon Angebote

Veröffentlicht: 17.02.2014 | Geschrieben von: Susann Nowack | Letzte Aktualisierung: 17.02.2014

Das „Anhängen an Amazon Angebote“ bereitet Händlern in der Praxis immer wieder Probleme. In letzter Zeit häufen sich auch Abmahnungen wegen etwaiger Markenrechtsverletzungen aufgrund der Nutzung dieser Möglichkeit. Erst-Anbieter verwenden eigene Marken, um andere Händler von der Nutzung der EAN abzuhalten.

EAN-Nummer

(Bildquelle EAN-Nummer: life_in_a_pixel via Shutterstock)

Amazon hat eine eigene Katalogisierung der Artikel. Das heißt dass alle Artikel, die man auf der Amazon-Plattform verkaufen möchte, mit der entsprechenden EAN bzw. GTIN (Global Trade Item Number)"angegeben werden müssen. Durch den EAN-Code werden dann die Artikel den entsprechenden Kategorien zugeordnet.

Wenn bereits der entsprechende Artikel auf der Plattform Amazon angeboten wird, muss nur noch der entsprechende EAN-/GTIN- oder ASIN-Code angegeben werden, der Produktname und der Verkaufspreis des Produkts. Die restlichen Informationen, wie die Artikelbeschreibung und die Bilder zum Produkt werden aus den Daten, die bereits bei Amazon hinterlegt sind, hinzugefügt. Der neue Anbieter hängt sich also an das bereits bestehende Angebot mit den für den Verkauf erforderlichen Informationen an. Dieses "Anhängen" an Produktbeschreibungen ist sozusagen der Grundgedanke von Amazon.

Dieser Grundgedanke stößt jedoch auf Unverständnis bei denjenigen Anbietern, die sich die Mühe und die Arbeit gemacht haben sowie Zeit und Geld investieren mussten, um eine EAN zu beantragen und eine Artikelbeschreibung für ihr Produkt zu erstellen.

Abwehr von lästigen EAN-Nutzern durch Eintragung einer eigenen Marke

In diesem Zusammenhang wurde in der Vergangenheit vermehrt festgestellt, dass Erst-Anbieter, die lediglich No-Name-Produkte auf Amazon anbieten, aufgrund der Nutzung einer eigenen eingetragenen Marke andere Anbieter verdrängen und abmahnen. Unter Verwendung einer eigenen eingetragenen Marke hat der Anbieter somit ein ausschließliches Recht dieses Produkt in den Verkehr zu bringen. Anbieter, die sich an dieses Angebot bei Amazon anhängen und die Artikelbeschreibung nutzen wollen, sind gezwungen, dieses Produkt von eben dieser Marke zu verkaufen.

Wenn dies nicht geschieht, was die Regel sein wird, und die Anbieter nutzen eine Artikelbeschreibung, in der ein Markenprodukt angeboten wird, besteht die Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung.

Für eine Markenrechtsverletzung ist aber erforderlich, dass das Markenrecht auch tatsächlich besteht und die Marke auch für die bspw. im Register des Deutschen Marken- und Patentamtes eingetragenen Waren genutzt wird. Die Marken des Anbieters finden sich in der Artikelüberschrift oder im oberen Teil der Artikelbeschreibungen im Zusatz "von..." sowie in der Artikelbeschreibung mit dem bei Amazon üblichen Zusatz "Marke:" oder im Produktfoto.

Eine Abmahnung ist jedoch dann als unbegründet anzusehen, wenn ein No-Name Produkt über Nacht zum Markenprodukt wird und andere ASIN-Nutzer, die das Produkt schon längere Zeit anbieten, wenige Stunden später auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Fazit

Vorsicht beim Verkauf von Produkten auf der Plattform Amazon, die bereits dort angeboten werden.

Vor dem Anhängen an bereits bestehende Angebote bei Amazon sollten die Händler die Produktseiten prüfen. Aber auch während der Nutzung der Artikelbeschreibung sollte zum einen eine regelmäßige und sorgfältige Prüfung stattfinden und zum anderen ist es Händlern zu raten die entsprechenden Produktseiten verwertbar zu speichern.

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