Welche Risiken birgt ein Garagenvertrag?

Veröffentlicht: 26.03.2014 | Geschrieben von: Dominika Cieslak | Letzte Aktualisierung: 15.03.2016

Die Zustellung eines Pakets muss grundsätzlich vom Empfänger quittiert werden. Um auch bei Abwesenheit Pakete empfangen zu können, bieten viele Paketdienstleister eine „Erleichterung“ an: Der Kunde kann eine entsprechende Abstellgenehmigung erteilen, die vielfach auch als sog. „Garagenvertrag“ bezeichnet wird.

 Verlorenes Paket

(Bildquelle Verlorenes Paket: Akos Nagy via Shutterstock)

Die Idee klingt erst einmal ansprechend, insbesondere für werktätige Menschen, die tagsüber schlecht oder gar nicht zu Hause erreichbar sind. Aber wie sehen die rechtlichen Folgen solcher Vereinbarungen aus? Wir haben den Garagenvertrag etwas Näher unter die Lupe genommen.

Was ist ein „Garagenvertrag“?

Der Garagenvertrag stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Empfänger und einem Paketdienstleister dar, die diesen ermächtigt, das Paket auch bei Abwesenheit des Kunden an einen vorher durch den Käufer bestimmten Ort abzustellen, z.B. in einer nicht abgeschlossenen Garage. Deshalb wird diese Vereinbarung oftmals auch als „Garagenvertrag“ bezeichnet.

Der Zeitpunkt der Zustellung

Findet der Empfänger das Paket nach der Rückkehr in seiner Garage o.ä., ist dies unproblematisch. Streitigkeiten tauchen erst auf, wenn der Käufer feststellt, dass sich am vereinbarten Ort kein Paket (mehr) befindet. Denn beim Abstellen im Rahmen einer Abstellgenehmigung gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Erlaubnis angegebenen Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.

Der Gefahrübergang

Weiterhin stellt sich die Frage: Wer soll haften, wenn der Online-Händler zwar behauptet das Paket ordnungsgemäß verschickt zu haben, der Käufer jedoch der Meinung ist, die Ware nie erhalten zu haben?

Bei einem durch den Händler mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Verlust) und der zufälligen Verschlechterung (z.B. Beschädigung) stets erst mit Übergabe der Ware auf den Käufer über, s. § 446 BGB. Diese „Übergabe“ erfolgt grundsätzlich mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Sache. Wurde ein Garagenvertrag vereinbart, kommt es aber zu keiner direkten Übergabe vom Verkäufer an den Käufer, weil die Sache schließlich an einem festgelegten Ort abgestellt wird.

Mit der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Kunden soll das Ablegen der Sache am vereinbarten Ort jedoch als ordnungsgemäße Zustellung gelten (s.o.). Dies führt wiederum dazu, dass mit der Ausführung dieses Vorgangs die Gefahr auf den Käufer übergeht, ohne das er das Paket „in den Händen“ hält.

Beweislast und Rechtsfolgen

Sollte der Käufer nun behaupten, die Ware wurde nie ordnungsgemäß zugestellt, ergibt sich die Frage der Haftung des Online-Händlers für Verlust oder Beschädigung der Ware.

Der Verkäufer muss sicherstellen und beweisen, dass die Sache ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aber wie kann bewiesen werden, dass die Ware tatsächlich in einer Garage oder im Garten abgestellt wurde und erst später verloren gegangen ist? Die Antwort lautet: nur schwer.

Da der Verkäufer das Risiko trägt, muss er im Zweifel den bereits beglichenen Kaufpreis zurückerstatten. Soweit der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, kann der Händler diesen vom Kunden auch nicht mehr verlangen.

Dem Verkäufer bleibt dann unter Umständen die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Postdienstleister.

Die eigenhändige Zustellung

Im Endeffekt ist der Verkäufer von dem risikobehafteten Garagenvertrag betroffen, obwohl er gar nicht Partei dieses Vertrages ist und von dessen Abschluss durch den Kunden meistens gar keine Kenntnis hat.

Um wirklich sicher zu gehen, müsste er das Paket mit der Option „Eigenhändig“ verschicken, sodass dieses nur an den Empfänger oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich ausgehändigt werden darf und mit dessen Unterschrift die Zustellung quittiert wird. Dies ist allerdings für den Verkäufer mit erhöhten Kosten verbunden.

Besonderheiten im B2B-Bereich

Anders stellt sich die Situation bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern (B2B) dar. In diesen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat. Geht die Sache in diesen Fällen nach der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen verloren, verliert der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht und der Verkäufer könnte den bereits bezahlten Kaufpreis behalten. Im B2B-Bereich wird der Verkäufer von dem Garagenvertrag nicht nachteilig betroffen.

Fazit

Ein Garagenvertrag kann eine Entlastung für den Kunden sein, weil er bei einer erwarteten Paketzustellung nicht unbedingt anwesend sein muss - vorausgesetzt, dass alles wie geplant läuft.

Der Garagenvertrag kann aber anstatt einer Erleichterung mehr Kummer und Ärger für den Händler bedeuten, wenn die Beweisbarkeit der Zustellung der Ware in Streit steht. Um eine für den Verkäufer günstige Beweislage zu schaffen, könnte der Verkäufer bei der Versendung die Zusatzoption „Eigenhändig“ anbieten. In der Praxis ist diese Methode jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ob und für wen der Garagenvertrag am Ende tatsächlich eine „Erleichterung“ schafft, zeigt sich - wie so häufig - je nach Einzelfall sehr unterschiedlich.

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