Was tun gegen die Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller?

Veröffentlicht: 18.06.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.07.2014

Wer online bekannte Markenprodukte verkauft, profitiert von deren guten Ruf, denn dann besteht von Anfang an ein erhöhtes Vertrauen der Kunden. Auch auf Online-Marktplätzen ist der Verkauf von großen Marken daher sehr beliebt. Darüber sind aber die Markenhersteller selbst nicht sehr erfreut, weil deren Produkte zu „Ramsch“-Preisen auf den Online- Marktplätzen auftauchen und „verschleudert“ werden. Werden beispielsweise Adidas T-Shirts zu Billigpreisen verkauft, ist das Image des Marken-Herstellers schnell angekratzt, und diese setzen sich mit Vertriebsbeschränkungen zur Wehr.

Themenreihe 5

Wie das Vorgehen der Sporthersteller Adidas und Asics zeigt, geht der Trend immer mehr dahin, den Online-Händlern den Verkauf ihrer Marken-Artikel auf einem Online-Marktplatz gänzlich zu verbieten und die Belieferung zu verweigern. Aber wie weit dürfen die Markenhersteller gehen?

Was sind Vertriebsbeschränkungen?

Unterbindet ein Marken-Hersteller den Verkauf seiner Produkte im Internet generell oder z.B. auf bestimmten Online-Marktplätzen oder Versteigerungsplattformen, bezeichnet man dies als eine sog. (vertikale) Vertriebsbeschränkung.

Wie weit dürfen Vertriebsbeschränkungen gehen?

In Bezug auf solche vertikalen Vertriebsbeschränkungen ist die Rechtslage derzeit noch unsicher. Zwar gilt auch beim Handel zwischen Unternehmern die Vertragsfreiheit, also das Recht, frei zu entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden sollen. Die vertikalen Vertriebsbeschränkungen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Die Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern dürfen keine Preisbeschränkungen oder Gebiets-/Kundenkreisbeschränkungen enthalten oder die Händler daran hindern, Konkurrenzware zu vertreiben.

Aktuelle Rechtsprechung

Zwar lässt die bisherige Rechtsprechung eine Tendenz hin zur Unrechtmäßigkeit derartiger Vertriebsbeschränkungen erkennen. Wirkliche Rechtssicherheit ergibt sich aber weiterhin erst dann, wenn eine konkrete Vertriebsbeschränkung vom Gericht für unzulässig erklärt wurde. So hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem richtungweisenden Urteil vom 13.11.2013 (Az.: VI – U (Kart) 11/13) eine Vertriebsbeschränkung in Form einer Fachhandelsvereinbarung für unzulässig erklärt und dem klagenden Online-Händler einen Schadenersatzanspruch in Höhe von knapp einer Million Euro zugesprochen. Der Hersteller darf den Verkauf über einen Marktplatz nicht verbieten – zu dieser Feststellung kam auch das Landgericht Kiel einen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen zwischen einem Kamera-Hersteller und einem Online-Händler auf dem Online-Marktplatz eBay (Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13 Kart.).

Fazit

Grundsätzlich sind spürbare Wettbewerbsbeschränkungen untersagt. Klauseln, die den Onlinevertrieb gänzlich verbieten, sind in der Regel unzulässig. Hingegen sind Beschränkungen bis zu einem gewissen Grad erlaubt. Je marktstärker die Position eines Marken-Hersteller ist, desto strenger sind die Anforderungen an die auferlegten Vertriebsbeschränkungen. Online-Händler sind aber wegen der auferlegten Vertriebsbeschränkungen nicht hilflos gestellt. Zunächst sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die neuen Hersteller-Richtlinien kartellrechtlich zulässig sind.

 

Erfahren sie mehr über das Handeln auf Online-Marktplätzen in unserer Themenreihe:

Teil 1 - Der Handel über Online-Marktplätze als Vorteil zum eigenen Online-Shop?

Teil 2 - Die Beachtung von Grundsätzen und Nutzungsbedingungen der Marktplätze

Teil 3 - Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz

Teil 4 - Welche Rechtstexte sind beim Handel auf einem Marktplatz erforderlich?

Teil 5 - Was tun gegen die Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller?

Teil 6 - (Mit)Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße der Nutzer

 

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