Wir wurden gefragt: In welcher Sprache hat die Kennzeichnung von Textilien zu erfolgen?

Veröffentlicht: 17.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Neulich erreichte uns die Frage, ob beim Verkauf von Textilien, z.B. von englischen Firmen, die ausschließlich eingenähte „Fähnchen“ mit der Stoffzusammensetzung in englischer Sprache verwenden, zu Problemen kommen könne. „Darf ich diese einfach ersetzen mit deutschsprachigen Texten und wenn ja wie? Mit Aufkleber, oder komplett neue Fähnchen einnähen lassen. Oder geht auch ein Beiblatt mit den Übersetzungen?“ so die konkrete Frage des Händlers weiter.

Zwar ist die Textilkennzeichnung primär eine Herstellerpflicht. Händler, die Textilartikel verkaufen, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben aus der Textilkennzeichnungspflicht entsprechen, können aber ebenso eine Abmahnung erhalten.

In welcher Sprache ist die Textilkennzeichnung am Produkt anzubringen?

Gemäß Artikel 16 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 (sog. Textilkennzeichnungsverordnung) muss die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen.

Textilprodukte, welche den deutschen Verbrauchern bereitgestellt werden, sind also in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Entsprechend sollten dann auch die Angaben im Online-Angebot in deutscher Sprache erfolgen.

Wird EU-weit versendet, muss zumindest das eingenähte „Fähnchen“ o.ä. auch die Textilkennzeichnung in den jeweiligen Ziel-Landessprachen tragen. Ob die entsprechenden Angaben auch im Online-Handel in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat, ist in der juristischen Fachdiskussion nicht geklärt. Auch Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor.

Antwort:

Die Textilkennzeichnung des Produktes in Englisch reicht daher nicht, wenn die Textilerzeugnisse in Deutschland vertrieben werden. Hier muss die Textilkennzeichnung (zumindest zusätzlich) in Deutsch erfolgen.

Kann die Textilkennzeichnung durch einen Aufkleber oder ein Beiblatt erfolgen?

Außerdem interessierte den Händler noch, wie die korrekte Kennzeichnung nun nachgeholt werden könne: durch einen Aufkleber oder ein Beiblatt mit den Übersetzungen? Sind die erforderlichen Angaben noch nicht vom Hersteller gemacht, müssen Händler selbst nachbessern, was in der Praxis mit einem enormen zeitlichen und kostenintensiven Aufwand verbunden sein kann.

Gemäß Artikel 4 der Textilkennzeichnungsverordnung dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind. Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein.

Antwort:

Die Textilkennzeichnung mit einem Aufkleber oder Beiblatt ist nicht statthaft.

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