Schweizer Online-Händler wollen kein Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 23.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.08.2013

Für deutsche Online-Händler ist das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht nicht mehr wegzudenken. Die schweizerischen Online-Händler-Kollegen hingegen kennen ein Widerrufsrecht – abgesehen für Haustürgeschäfte und weitere einzelne Vertragsarten – für im Internet geschlossene Verträge nicht.

Die Schweizer Gesetze sichern dem Kunden zurzeit kein Recht zu, sich bei einem Fehlkauf „umzuentscheiden“ und ein Produkt zurückzusenden. Dort besteht das Widerrufsrecht nur, wenn der Verkäufer es aus freien Stücken gewährt.

Doch das soll sich nun – zum Leid vieler Schweizer Online-Händler – ändern, denn die Schweizer ziehen wohl den anderen europäischen Ländern hinsichtlich des Verbraucherschutzes bei Fernabsatzgeschäften bald nach.

Eine bereits vor Jahren eingereichte parlamentarische Initiative will das Recht auf Widerruf auch auf Fernabsatzgeschäfte ausweiten. Betroffen wäre vor allem der Online-Handel. Die schweizerische Bundesrätin Simonetta Sommaruga hatte bereits im Jahre 2005 durch eine parlamentarische Initiative ein Widerrufsrecht für den Online-Handel durchsetzen wollen – und scheiterte. Nun versucht sie es erneut und möchte ein Widerrufsrecht "für jede Art von Fernabsatzverträgen" in das Schweizer Obligationenrecht einführen.

Schweizer „Konsumenten“ sollen zukünftig ihre Vertragserklärungen widerrufen dürfen, die zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes geführt haben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Empfang der Sache. Die Rücksendungskosten soll der Verbraucher tragen.

Darüber kann der deutsche Verbraucher nur müde lächeln, denn schließlich gibt es hierzulande bereits seit Jahren ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht für Verträge im Fernabsatz, demzufolge sich jeder Verbraucher unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen Vertrag (z.B. in einem Online-Shop) innerhalb der gesetzlichen Fristen durch Erklärung lösen darf.

Auch wenn in Deutschland und anderen europäischen Ländern der E-Commerce seit Jahren – trotz des gesetzlichen Widerrufsrechtes – boomt, werden Stimmen der Schweizer Online-Händler laut: Ihre Shops könnten durch eine solche Regelung zum „Leihhaus“ verkommen, es sei eine Benachteiligung gegenüber dem stationären Handel.

Kaum ein Händler hat das Widerrufsrecht noch nie aufgrund von Spaßbestellungen, hohen Retourenquoten oder ausstehenden Wertersatzforderungen verflucht. Doch diese Regelung lässt sich nicht nur als Hindernis, sondern auch als Chance begreifen; eine Chance, dem Kunden die Angst vor dem Kauf im Internet zu nehmen und das Vertrauen in den Online-Handel zu stärken. Ob das Widerrufsrecht tatsächlich in der Schweiz eingeführt wird, bleibt abzuwarten.

Außerdem: Auch wenn die Schweizer nun einführen wollen, was im Unionsraum schon eine rechtliche Selbstverständlichkeit ist: Die Schweiz rückt damit einer einheitlichen Rechtslage in europäischen Raum endlich ein Stück näher.

Kommentare  

#2 Uli 2017-10-06 08:33
Naja, Wirtschaftsförd erung ist schon auch Bestandteil fiskalischen Handelns. Also zählt auch die Vertrauensbildu ng in den Onlinehandel zu den Aufgaben des Gesetzgebers.
Ob das Widerrufsrecht nun sooo schlecht ist, möchte ich ebenfalls bezweifeln.
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#1 Okar 2014-06-22 10:15
1. Ist es nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, dass Vertrauen in den online Handel zu steigern und 2. die Schweizer Wirtschaftslage deutlich besser als die der EU - warum also etwas schlechtes übernehmen?
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