Vorsicht bei angehängten Angeboten auf Amazon

Amazon-Händler müssen ihre Angebote regelmäßig prüfen

Veröffentlicht: 29.09.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Amazon

Eine Besonderheit auf Amazon sind die sogenannten „angehängten Angebote“. Dadurch werden die gleichen Produkte gebündelt auf einer Angebotsseite angezeigt. So soll eine bessere Übersicht entstehen, ohne dass der Marketplace mit dem immer gleichen Angebot überschwemmt wird. Wenn ein entsprechendes Angebot auf Amazon schon vorhanden ist, müssen Händler ihr eigenes Angebot an dieses anhängen. 

Diese Angebotsform führt allerdings auch dazu, dass die Händler, die ihre Angebote anhängen, die Produktbeschreibung nicht selber vornehmen (können). In der Vergangenheit sorgte dieser Umstand für rechtliche Schwierigkeiten. Die Produktbeschreibung wurde verändert, ohne dass die Händler mit den angehängten Angeboten davon Kenntnis erlangt haben. Das Angebot stimmte nicht mehr mit der Produktbeschreibung überein und war somit abmahnfähig. 

KG Berlin entscheidet zulasten der Händler

In einem Fall, der vor dem KG Berlin (Beschluss vom 21.06.2021 - 5 U 3/20) nun entschieden wurde, hatte der Händler zuvor schon eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zwar konnte das Gericht anerkennen, dass nicht der beklagte Händler selbst die problematische Änderung in der Beschreibung vorgenommen hat, allerdings hat er nicht die „zumutbare und nötige“ Handlung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die Produktbeschreibung noch den rechtlichen Anforderungen entspricht und nicht durch einen Dritten so abgeändert wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Da der Händler bewusst die Angebotsform gewählt hat, in dem die Angebote von einem Dritten verändert werden können, ist ihm eine regelmäßige Überprüfung auch zuzumuten. 

Das KG Berlin hat somit entschieden, dass eine stichprobenartige Untersuchung hier nicht ausreicht. Es führte dahingehend aus: „Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.

Auch der BGH hat wenig Gnade

Der BGH beschäftigte sich bereits im Jahr 2016 mit diesem Problem und entschied auch hier zulasten der Händler mit angehängten Angeboten (BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14). Ein Händler hatte ein Produkt angeboten, welches nicht der Marke entsprach, die in der Produktbeschreibung angegeben war. Er behauptete, dass die Beschreibung zunächst seinem Produkt entsprochen habe und im Nachhinein, ohne sein Wissen, geändert wurde. Der beklagte Händler hatte hier über ein Jahr keine Überprüfung der Angebotsseite vorgenommen.  Auch der BGH war der Ansicht, dass eine regelmäßige Überprüfung dem Händler zugemutet werden kann. 

Händler müssen somit eine Routine entwickeln, mit der sichergestellt ist, dass ihre angehängten Angebote noch mit der Produktbeschreibung übereinstimmen. Wenn Änderungen in der Produktbeschreibung festgestellt werden, bei denen keine Übereinstimmung von Beschreibung und Produkt mehr vorliegen, muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden. 

Kommentare  

#8 Händlerbund 2021-10-18 17:09
Hallo @Tisch,

Der Händlerbund nimmt die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sehr ernst und bemüht sich stets um eine optimale Vertretung. Gerade von großen Plattformen und Marktplätzen geht eine erhebliche Bedeutung für den Alltag von Online-Händleri nnen und Online-Händlern aus. Auch der Gesetzgeber erkennt diese Situation und geht die Regulierung nach und nach an, leider sind die Prozesse oftmals aber sehr zeitintensiv. Der Politik steht der Händlerbund dabei als fachkompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und bringt sich in etwaige Vorhaben ein. Gleichzeitig muss auf individuelle Streitigkeiten auch individuell reagiert werden. Im Zusammenhang mit Marktplätzen vertreten wir unsere Mitglieder daher regelmäßig und bemühen uns um interessengerec hte Lösungen.

Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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#7 Tisch 2021-10-06 13:00
Typisch Deutschland. Die kleinen Händler bekommen immer mehr aufgebrummt. Eigentlich kommt man gar nicht mehr zum Arbeiten.
Ich erlebe oft genug, wie irgendein anderer Anbieter Produktdaten bei Amazon ändern kann. Wenn man den richtigen Eintrag wiederherstelle n will, muss man aber zig mal Amazon kontaktieren und Nachweise erbringen.
Und es kann 2 Stunden später schon wieder durch jemand anderen geändert worden sein. Das ist Schwachsinn und kann keiner leisten!

Bis man alle Vorschriften geprüft und eingehalten hat, ist es für den Versand schon zu spät.

Am besten, man lässt es und kassiert Hartz IV.

Vereine wie der Händlerbund machen sich in solchen Fällen auch nicht stark in / bei der Politik.
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#6 Kremer 2021-10-01 15:21
Ich habe doch einen eigenen EAN von GS1 Germany,
Das sind doch meine Nummern zugehörig zur Firma.
Wieso wo anderes Dranhängen....?
Was ist mit den Bewertungen die ein Händler sich für das Produkt erarbeitet hat.
Alles NEU !!!!!!!!!!!!!!
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#5 B. Brauer 2021-09-29 19:39
"Händler müssen somit eine Routine entwickeln, mit der sichergestellt ist, dass ihre angehängten Angebote noch mit der Produktbeschrei bung übereinstimmen. Wenn Änderungen in der Produktbeschrei bung festgestellt werden, bei denen keine Übereinstimmung von Beschreibung und Produkt mehr vorliegen, muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden. "

Beides (sorry für die Wortwahl) Blödsinn, da ich in beiden Fällen gegen die Richtlinien von Amazon verstossen würde.
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#4 Zmijka 2021-09-29 16:25
Warum müssen Händler bei Amazon Ihre Produkte bei einem vorhandenen Produkt anhängen und nicht sein eigenes Produkt und Beschreibung hochladen so wie bei Ebay und anderen Plattformen auch, hier stimmen oft auch die abgegebenen Rezessionen nicht, weil man bei Amazon zuerst gar nicht richtig ersichtlich ist wer Verkauft und wer der Händler überhaupt ist.
Eigentlich passiert hier legal Produktklau ( Bilder, Beschreibung ).
Bei Amazon gelten andere Gesetze.
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#3 Thomas Tech 2021-09-29 15:30
So Weltfremd sind unsere obersten Richter.
"muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden"
Mit der richtigen EAN kann kein neues Angebot erstellt werden und ein passendes Angebot mit der richtigen EAN wird es nicht geben.

Wie soll man 60.000 Angebote regelmäßig prüfen. Warum wird die Prüfung nicht durch Amazon selbst gemacht?
Fragen über Fragen.
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#2 Konstantin 2021-09-29 15:28
Um dies alles zu vermeiden, wäre es sinnvoll dass Amazon sich einmischen würde und für Händler die geänderten Angeboten extra einblenden könnte. Genau so wie es z.Z. mit der Seite "Produkte korrigieren" aussieht, dass dort auch vor kurzem geänderte Angebote eingeblendet werden. Z.B. mit 20.000 Angeboten soll das Unternehmen eine extra neue Abteilung schaffen um die allen Angeboten ein mal pro Woche zu überprüfen.
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#1 Thomas 2021-09-29 14:08
Was ist das denn schon wieder für eine blöde Entscheidung? Seit wann kann der Händler das entscheiden. Sowie der Artikel eine EAN hat kann ich mich nur mit meinem Angebot dranhängen. Ich habe gar nicht die Möglichkeit da etwas zu ändern, weil das der Algorithmus von Amazon erledigt. Hat der Artikel auch noch ein Markenrecht, kann nur der Rechteinhaber etwas ändern. Und prüfe mal jeden Tag mehrere tausend Artikel.
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