Vorsicht bei angehängten Angeboten auf Amazon

Amazon-Händler müssen ihre Angebote regelmäßig prüfen

Veröffentlicht: 29.09.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Amazon

Eine Besonderheit auf Amazon sind die sogenannten „angehängten Angebote“. Dadurch werden die gleichen Produkte gebündelt auf einer Angebotsseite angezeigt. So soll eine bessere Übersicht entstehen, ohne dass der Marketplace mit dem immer gleichen Angebot überschwemmt wird. Wenn ein entsprechendes Angebot auf Amazon schon vorhanden ist, müssen Händler ihr eigenes Angebot an dieses anhängen. 

Diese Angebotsform führt allerdings auch dazu, dass die Händler, die ihre Angebote anhängen, die Produktbeschreibung nicht selber vornehmen (können). In der Vergangenheit sorgte dieser Umstand für rechtliche Schwierigkeiten. Die Produktbeschreibung wurde verändert, ohne dass die Händler mit den angehängten Angeboten davon Kenntnis erlangt haben. Das Angebot stimmte nicht mehr mit der Produktbeschreibung überein und war somit abmahnfähig. 

KG Berlin entscheidet zulasten der Händler

In einem Fall, der vor dem KG Berlin (Beschluss vom 21.06.2021 - 5 U 3/20) nun entschieden wurde, hatte der Händler zuvor schon eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zwar konnte das Gericht anerkennen, dass nicht der beklagte Händler selbst die problematische Änderung in der Beschreibung vorgenommen hat, allerdings hat er nicht die „zumutbare und nötige“ Handlung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die Produktbeschreibung noch den rechtlichen Anforderungen entspricht und nicht durch einen Dritten so abgeändert wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Da der Händler bewusst die Angebotsform gewählt hat, in dem die Angebote von einem Dritten verändert werden können, ist ihm eine regelmäßige Überprüfung auch zuzumuten. 

Das KG Berlin hat somit entschieden, dass eine stichprobenartige Untersuchung hier nicht ausreicht. Es führte dahingehend aus: „Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.

Auch der BGH hat wenig Gnade

Der BGH beschäftigte sich bereits im Jahr 2016 mit diesem Problem und entschied auch hier zulasten der Händler mit angehängten Angeboten (BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14). Ein Händler hatte ein Produkt angeboten, welches nicht der Marke entsprach, die in der Produktbeschreibung angegeben war. Er behauptete, dass die Beschreibung zunächst seinem Produkt entsprochen habe und im Nachhinein, ohne sein Wissen, geändert wurde. Der beklagte Händler hatte hier über ein Jahr keine Überprüfung der Angebotsseite vorgenommen.  Auch der BGH war der Ansicht, dass eine regelmäßige Überprüfung dem Händler zugemutet werden kann. 

Händler müssen somit eine Routine entwickeln, mit der sichergestellt ist, dass ihre angehängten Angebote noch mit der Produktbeschreibung übereinstimmen. Wenn Änderungen in der Produktbeschreibung festgestellt werden, bei denen keine Übereinstimmung von Beschreibung und Produkt mehr vorliegen, muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden. 

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