10. Juli 2013 – eBay, Youtube und Apple im OnlinehändlerNews-Preview

Veröffentlicht: 10.07.2013 | Geschrieben von: Ariane Nölte | Letzte Aktualisierung: 10.07.2013

Im heutigen OnlinehändlerNews-Preview geht es um neue Designs bei eBay und Youtube sowie Geschenken zum App-Store-Geburtstag und eine BGH-Verhandlung zu Auktionen von gefälschter Kunst.

News mit Kaffee

Aufgrund der Aktualisierung von eBays Community-Plattform, sind das Diskussionsforen, das Hilfeforum und die Gruppen des Online-Marktplatzes vorübergehend im „Nur lesen“-Modus verfügbar. eBay verspricht mit den Neuerungen „ein besseres Benutzererlebnis, ein aktuelles Design und tolle neue Funktionen“.

Youtube hat angekündigt, heute komplett auf das neue One-Channel-Design umzustellen. Damit wird das schlichtere Design, dass Usern bereits in den vergangenen Wochen zur Verfügung stand, zur Pflicht. Neu sind dabei unter anderem ein Willkommensvideo für Nicht-Abonnenten, eine für Fernseher optimierte Navigationsstruktur und die Kategorie „Ähnliche Kanäle“.

Außerdem feiert Apples App Store heute seinen fünften Geburtstag. Zur Feier seines Ehrentages sollen offenbar zahlreiche iOS-Apps kostenlos angeboten werden. Das dürfte die Downloads weiter beflügeln. Erst im Mai erreichte der App Store die Marke von 50 Milliarden Apps.

BGH verhandelt zu Auktion mit gefälschter Kunst

Die Richter am Bundesgerichtshof verhandeln heute voraussichtlich die Fragen, ob ein Auktionshaus den für eine Skulptur gezahlten Kaufpreis, sowie die Gutachterkosten nebst Zinsen zurückzahlen muss, wenn es sich um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine, im Katalog des beklagten Auktionators abgebildete, Skulptur für 20.295 Euro ersteigert. Die Versteigerungsbestimmungen schlossen dabei die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln gegen das Auktionshaus aus. Auch die Geltendmachung von Schadenersatz für Vermögensschäden wurde ausgeschlossen.

Nach dem Kauf kamen dem Kläger jedoch Zweifel an der Echtheit, die durch einen Gutachter bestätigt wurden. Der Einlieferer der Skulptur lehnte eine Regulierung ab, worauf der Kläger gegenüber dem Auktionator den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. In erster Instanz wurde die Klage vom LG München zurückgewiesen. Die Berufungsinstanz das OLG München gab der Klage jedoch in den wesentlichen Punkten statt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Klausel zu Gewährleistung und Haftung in diesem Fall wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam sei. In der zugelassenen Revision entscheiden jetzt Deutschlands oberste Richter.

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