Wir wurden gefragt

Schluss mit der Verwirrung: Das sind die verschiedenen Coronahilfen

Veröffentlicht: 25.11.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 25.11.2020
Rettungsring im Wasser

Wie heißen die aktuellen finanziellen Coronahilfen noch gleich? Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder doch Neustarthilfe? Ist das nicht alles dasselbe? Und wenn nicht, wo liegen die Unterschiede? Aber vor allem: Wie kommt man an das Geld? 

Seit Beginn der Coronakrise erreichen uns zahlreiche Fragen rund um die finanziellen Zuschüsse, die der Staat für die Wirtschaft bereitstellt. Die Ausgangslage der Betroffenen ist oftmals sehr schwierig. Es sind Händler und Unternehmer, die durch die Krise unverschuldet in finanzielle Notlage geraten sind und jetzt um ihre Existenz kämpfen müssen. 

Unterschiedliche Programme, ähnliche Namen, viel Verwirrung

Für Verwirrung sorgt, dass es seit März mehrere unterschiedliche Hilfsprogramme gab. Diese hatten unterschiedliche Namen, die aber so ähnlich zueinander sind, dass sie manchmal nur schwer auseinandergehalten werden können. Hinzu kommt, dass bei allen Programmen unterschiedliche Förderbedingungen gestellt werden. 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Infos zu den jeweiligen Programmen und gelangen über Verlinkungen auf weitergehende Artikel, die detailliert erklären, wer die Zuschüsse beantragen kann und wie. 

März bis August: Soforthilfe und Überbrückungshilfe I 

Der Hauptunterschied zwischen den einzelnen Hilfsprogrammen besteht in ihrem Förderzeitraum. Das erste Programm wurde gleich gestartet, als die ersten Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie beschlossen wurden. Ab dem 1. April gab es die Soforthilfe, die den Zeitraum von April bis Juni abdeckte und bis zum 31. Mai beantragt werden konnte. Der grobe Rahmen: Solo-Selbstständige und KMU konnten Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten erhalten. 

Dabei gab es besonders zwei Streitpunkte. Erstens, gab es durch die rasante Einführung und das viele Improvisieren zu Beginn der Pandemie wenig Sicherheitsmaßnahmen und dementsprechend viele Betrugsfälle. Zweitens, beschwerten sich viele Selbstständige, weil die Hilfen nicht für Lebenshaltungskosten nutzbar waren, die bei ihnen oftmals eng und untrennbar mit betrieblichen Fixkosten verbunden sind. Baden-Württemberg, Hamburg, Thüringen, Berlin und Nordrhein-Westfalen boten hier zeitweise auch Unterstützung beim Unternehmerlohn. Im Artikel „So erhalten Unternehmer und Selbstständige jetzt finanzielle Soforthilfe” lassen sich die Details zu diesem Programm nachlesen.

Der Nachfolger der Soforthilfe war die Überbrückungshilfe I. Hierbei handelte es sich um Zuschüsse für betriebliche Kosten im Förderzeitraum von Juni bis Ende August. Baden-Württemberg, Thüringen und NRW gingen von Beginn an einen Sonderweg und gewährten auch einen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige. Im Gegensatz zum Vorgängerprogramm war die Antragstellung nur mit einem prüfenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt möglich, um den zahlreichen Betrugsversuchen entgegenzuwirken. Auch wurden höhere Bedingungen an die Förderfähigkeit formuliert. Alle Details zum Programm sind in unserem FAQ zur Überbrückungshilfe I nachzulesen. 

September bis Dezember: Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Nach Ablauf der ersten Phase der Überbrückungshilfe war klar, dass es eine zweite Phase braucht. Daher wurde die Überbrückungshilfe II konzipiert, die den Zeitraum September bis Ende Dezember abdeckt. Die Bedingungen bei der Antragstellung sind ähnlich wie bei der ersten Phase, jedoch wurden die maximalen Förderbeträge für KMU erhöht und die Ansprüche an einen nötigen Umsatzausfall verringert. Lebenshaltungskosten von Selbstständigen werden weiterhin nur in NRW, Baden-Württemberg und Thüringen mitgefördert. Anträge können ab Ende November gestellt werden, alle weiteren Infos gibt es in unserem FAQ zur Überbrückungshilfe II

Im November starteten außerdem erneut drastische Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, der sogenannte „Lockdown light”. Um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen, wurde daher die Novemberhilfe geschaffen, die ausgefallenen Umsatz erstattet. Sie gilt für die gesamte Zeit des Lockdowns und ausschließlich für direkt oder in hohem Maße indirekt betroffene Unternehmen, also solche die durch staatliche Anweisung schließen mussten oder die durch die Schließungen wichtige Kunden verloren haben. Solo-Selbstständige können im Rahmen der Novemberhilfe eine Pauschale von bis zu 5.000 Euro erhalten, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden kann, und dieser Zuschuss kann ganz ohne die Hilfe von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern beantragt werden. 

Da der „Lockdown light” wohl bis mindestens 20. Dezember verlängert wird, müssen auch die finanziellen Hilfen für die betroffenen Unternehmen ausgedehnt werden. Wie am 24. November bekannt wurde, plant die Regierung die Verlängerung der Novemberhilfe durch die sogenannte Dezemberhilfe auch im Monat Dezember.

Ab Januar 2021: Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe

Ab nächstem Jahr startet die Überbrückungshilfe III, die bis Ende Juni 2021 laufen soll. Erste Details wurden bereits bekannt gegeben. So soll es erneut eine Erhöhung der Maximalbeträge für KMU geben, die genutzt werden können, um betriebliche Fixkosten zu bezahlen. Die Antragstellung bleibt im Vergleich zu den vorhergehenden Überbrückungshilfen unverändert. 

Die interessanteste Neuerung ist aber die Neustarthilfe, die unter dem Dach der Überbrückungshilfe III läuft. Dieses Zuschussprogramm richtet sich ausschließlich an Solo-Selbstständige und bietet einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden können. Der Betrag sei jedoch viel zu gering angesetzt für sechs Monate, kritisieren Verbände der Selbstständigen wie der VGSD. Weitere Informationen zu den beiden Programmen ab 2021 finden Sie im Artikel „Neustarthilfe: 5.000 Euro Corona-Zuschüsse für Solo-Selbstständige”.

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