Kurzmeldung

Eigenkapitalzuschuss kann jetzt auch rückwirkend beantragt werden

Veröffentlicht: 22.04.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 22.04.2021
Geldscheine mit Würfeln die das Wort "Coronahilfe" formen

Erst Anfang April kündigte die Bundesregierung Verbesserungen an der Überbrückungshilfe III an. Dazu gehört neben einer Erhöhung der Fixkostenerstattung auch ein sogenannter Eigenkapitalzuschuss. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die besonders von der Coronakrise getroffen wurden und dadurch auch eigene finanzielle Rücklagen aufbrauchen mussten. 

Ab sofort kann man den Eigenkapitalzuschuss beim Erstantrag der Überbrückungshilfe III beantragen, wie die Tagesschau berichtet. Alle, die ihre Zuschüsse aus dem Hilfsprogramm schon erhalten haben, können laut dem Bericht ab Ende April einen Änderungsantrag einreichen, in dem der Eigenkapitalzuschuss nachträglich beantragt wird. Betroffene sollten nun ihren „prüfenden Dritten" ansprechen, mit dem sie den ersten Antrag gestellt haben. Dieser ist weiterhin bei neuen wie auch bei rückwirkenden Anträgen für die Antragsstellung zwingend benötigt. 

Bis zu 40 Prozent zusätzliche Förderung möglich

Der Eigenkapitalzuschuss orientiert sich an der Höhe der Zuschüsse, die man im Rahmen der Überbrückungshilfe III für die Deckung betrieblicher Fixkosten erhält. Unternehmen, die im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 in mindestens drei Monaten mindestens 50 Prozent Umsatzeinbruch verzeichnet haben, können den zusätzlichen Zuschuss erhalten. Die drei benötigten Monate müssen dabei nicht direkt aufeinanderfolgend sein, sondern lediglich allesamt im Förderzeitraum liegen.  

Im dritten Monat mit 50 Prozent Umsatzeinbruch erhalten betroffene Unternehmen dann einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent des Betrags, den sie für die Fixkostenerstattung aus der regulären Überbrückungshilfe III erhalten. Ab dem vierten Monat sind es 35 Prozent und im fünften Monat sogar 40 Prozent, die als Eigenkapitalzuschuss ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt zusätzlich zu dem Betrag, der regulär aus der Überbrückungshilfe III gewährt und ausgezahlt wird. 

Empfänger der Neustarthilfe können den Eigenkapitalzuschuss nach jetzigem Stand nicht in Anspruch nehmen.

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