Kurzmeldung

Rückwirkende Anmeldung zum OSS-Verfahren ist bis 10. August möglich

Veröffentlicht: 30.06.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 30.06.2021
Frau am Laptop vor der eine Sanduhr abläuft

Ab dem 1. Juli 2021 startet das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS), die neue Sonderregelung zur Umsatzsteuer im EU-Ausland. Die Einführung dieses Verfahrens ist der Kern der großen EU-Umsatzsteuerreform und soll Vereinfachungen für Online-Händler bringen, weil man darüber die Steuererklärung für alle anderen EU-Länder gesammelt abgeben kann. Viele wichtige Informationen dazu haben wir bereits in unserem ausführlichen FAQ zur Umsatzsteuerreform und dem OSS zusammengetragen.

Voraussetzung für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist, dass man sich als Online-Händler dafür registriert. Die Frist, um den OSS ab 1. Juli 2021 zu nutzen, läuft eigentlich am 30. Juni ab. Verpasst man die Registrierung, müsste man sich dann eigentlich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren, in dem man steuerpflichtig wird. Doch es gibt einen Kniff, mit dem man sich bis zum 10. August noch rückwirkend zum 1. Juli anmelden kann. 

So meldet man sich rückwirkend für das OSS-Verfahren an

Die Registrierung zum OSS-Verfahren läuft über das BOP, das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). In einem anderen Artikel haben wir schon Schritt für Schritt erklärt, wie die Registrierung für den One-Stop-Shop funktioniert.

Eine Voraussetzung für die Registrierung ist eine gültige Zertifizierungsdatei. Aber was, wenn man eine neue beantragen musste und diese ist noch nicht vorhanden bis zum 30. Juni? Was, wenn etwas anderes schief läuft und man die Deadline nicht einhalten kann? Die Lösung liegt in Schritt 5 der Registrierung zum OSS (zu sehen im Screenshot). Wie das BZSt auf Rückfrage bestätigte, kann man bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option „Erstmalige Leistungserbringung" wählen und dort als Datum der erstmaligen Leistungserbringung den 01.07.2021 eintragen. Die Möglichkeit dieser rückwirkenden Anmeldung zum 1. Juli besteht laut BZSt „längstens” bis zum 10 August. 

Kommentare  

#5 Benjamin 2023-01-15 14:55
Hallo Micha, konntest du dein Problem mit der verspäteten Abgabe für 2021 klären? Was konnte dein Steuerberater noch tun, um alles nachzumelden?

Gruß
Benjamin
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#4 Micha 2022-03-26 09:41
Hallo
wie ist bei einer Registrierung in 2022 vorzugehen wenn - wie bei den Jahresabschlußv orbereitungen festgestellt - bereits in 2021 die € 10000 Grenze überschritten wurde und nun eine Meldung nachträglich für 2021 abgegeben werden muss.
Freundliche Grüße

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Antwort der Redaktion

Lieber Micha,

das ist leider eine Frage, die Du besser mit Deinem Steuerberater klären solltest. Der kennt Dein Unternehmen und kann auf alle Details eingehen, die dabei eine Rolle spielen.
Viel Erfolg.

Beste Grüße
die Redaktion
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#3 Joachim Blum 2021-07-03 09:29
Guten Tag,

in letzter Zeit häufen sich die Erinnerungen an die Umsatzsteuerref orm mit unterschiedlich en Dringlichkeiten . Als kleiner Händler ohne Steuerberater muss ich manche Erläuterungen zwei- oder dreimal lesen, um Informationen und Vorgaben richtig einordnen zu können. Lange Zeit habe ich mich damit befasst, ob ein Absatz von 10.000 € und mehr in die EU-Gemeinschaft auch die Umsätze innerhalb von Deutschland umfasst. Schließlich ist Deutschland auch Teil der Gemeinschaft. Inzwischen weiß ich aber, dass nur Verkäufe außerhalb meines Stammsitzes zählen.

Deshalb meine Anregung, dass direkt zu Beginn solcher Hinweise deutlich gemacht wird, dass nur Händler betroffen sind, die die 10.000 €-Grenze mit Verkäufen ins EU-Ausland überschreiten. Dann muss man sich mit einem Auslandsumsatz von um die 2.000 € (in meinem Fall) mit dem Thema gar nicht erst befassen.

Gruß aus Bad Hönningen
Joachim Blum
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Antwort der Redaktion

Hallo Herr Blum,

danke für Ihre Anregung. Bei dieser Kurzmeldung ist der Zeitverlust sicherlich im Rahmen, wenn man den Artikel liest, obwohl der Hinweis fehlt, dass es nur um grenzüberschrei tende Umsätze geht. Es wird ja nicht einmal die Lieferschwelle erwähnt, weil es sich um eine spezifische Kurzmeldung handelt.

In allen anderen, ausführlichen Artikeln zum Thema finden Sie bei uns ohne Ausnahme den Hinweis darauf, dass es um grenzüberschrei tende Umsätze innerhalb der EU geht und eben nicht um innerdeutsche Umsätze.

Beste Grüße
die Redaktion
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#2 Annett Schaberich 2021-06-30 15:07
sehr interessante Info! Ich bin gespannt, ob dies dann tatsächlich so akzeptiert wird, da mit der Bestätigung "erstmalige Leistungserbrin gung" auch eine Aussage verbunden ist. Die Anmeldung zum 10. des Folgemonats ist im BMF-Schreiben vom 1.4.2021 vorgesehen, aber eben gerade für die Unternehmen, die erstmal Fernverkäufe (mit Überschreitung der Lieferschwelle) ausüben.

Bleiben wir gespannt. Die Unsicherheit im Markt ist spürbar.
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#1 Michael 2021-06-30 14:13
Was ist denn eigentlich, wenn man in den letzten Jahren (auch in diesem Jahr) immer deutlich unter 10.000 Euro Netto Umsatz in andere EU-Länder liegt und diese dann im Jahr 2022 erstmals überschreitet? Kann man sich dann noch immer anmelden? Muss man sich vorbeugend anmelden, bloß weil es sein könnte das man evtl. vielleicht irgendwann die 10.000 Euro Marke überschreitet? Wie läuft das in so einem Fall? Danke für Ihr Feedback!

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Antwort der Redaktion

Hallo Michael,

vorausgesetzt du möchtest dann das OSS-Verfahren nutzen, meldest du dich am besten dann an, wenn du absehen kannst, dass du die 10.000-Euro-Gre nze knackst. Die Meldung über den OSS wird immer quartalsweise fällig. Du kannst dich also immer zum Quartalsbeginn anmelden.

Beste Grüße
die Redaktion
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