Gültigkeitsdauer von Gutscheinen - „Einzulösen bis…“

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 13.06.2013

Geschenkgutscheine sind im Handel weit verbreitet. Im Allgemeinen sind Gutscheine Urkunden, die einen Anspruch auf eine Leistung dokumentieren. Wer einen Gutschein ausstellt und übergibt, muss die darin enthaltene Leistung erbringen. Nichts desto trotz sind sie aber auch ein gutes Geschäft für viele Unternehmen, weil es keine Seltenheit ist, dass der Gutschein beim Verbraucher in Vergessenheit gerät und die besagte Frist abläuft.

Daher kommt es sehr häufig vor, dass man auf dem Gutschein den Aufdruck „einzulösen bis…“ oder „Ihr Gutschein ist 1 Jahr gültig“ vorfindet. Es wird also zur Notwendigkeit für den Verbraucher, den besagten Gutschein innerhalb dieser Frist einzulösen.

Gibt es eine solche Befristung - ja oder nein?

Mit dieser Frage, hatte sich zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 29 U 4761/10) auseinandergesetzt und entschieden, dass sich die Gültigkeit an eine gesetzlich geregelte Verjährung von drei Jahren halten muss, früher waren es 30 Jahre. Das heißt: Auch unbefristete Gutscheine müssen innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung (Ausstelljahr des Gutscheins). In dem oben genannten Fall des OLG, verklagte ein Verbraucherschutzverein ein Unternehmen, das via Internet Erlebnisgutscheine von Drittanbietern offerierte. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war der Gutschein befristet auf 12 Monate. Der Verbraucherschutzverein klagte vor Gericht auf Unterlassung der Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine. In seinen Augen werde der Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Das Gericht entschied zu Gunsten des Vereins und sah die Klage als begründet an. Es gibt jedoch auch Konstellationen die eine zeitlich begrenzte Frist erforderlich machen (z.Bsp. Theatervorstellungen, Konzerte).

Summa Summarum überwiegen daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Selbst, wenn die Frist für den Gutschein schon abgelaufen sein sollte, steht einem der Geldwert des Gutscheines abzüglich eines kleineren Betrages für den entgangenen Gewinn des Händlers zu.

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