Abmahnmonitor

Entfernen der Original-Verpackung verletzt Markenrechte

Veröffentlicht: 11.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Roter Pfeil zeigt auf das Wort Abmahnung

Über Online-Händlern von Markenwaren schwebt stets das Damoklesschwert der Abmahnung, sei es die aus dem Wettbewerbsrecht oder eine solche aus einer Markenrechtsverletzung. Unser ersters Beispiel thematisiert eine Abmahnung, die beides vereint.

Entfernen der Original-Verpackung

Wer mahnt ab? Emma Matratzen GmbH (vertreten durch Kanzlei Danckelmann und Kerst)
Wie viel? 2002,41 Euro
Wer ist betroffen? Händler, die Emma-Produkte ohne Original-Verpackung versenden

Im Markenrecht kollidieren zwei Interessen. Zum einen die des Inhabers an seiner Marke und zum anderen die des Händlers und letztlich des freien Warenverkehrs. Der Markeninhaber hat zwar umfassende Rechte, kann diese aber nicht unbeschränkt geltend machen, sie können „erschöpfen". Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Markeninhaber den Vertrieb der von ihm hergestellten und einmal mit seiner Billigung in den Verkehr gebrachten Produkte nicht weiter behindern oder steuern können soll. 

Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung mehr, wenn sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert hat oder verschlechtert wurde. Beispiel gefällig? Eine solche Veränderung ist das völlige oder teilweise Entfernen einer Umverpackung sowie die Entfernung des Kartons. Eine Veränderung oder Verschlechterung einer Markenware führt aber nicht stets zu einer Markenrechtsverletzung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke oder die Funktionalität ausgeht. Das ist anzunehmen, wenn die Ware ohne Verpackung nicht mehr vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten erfüllt oder durch den Weitervertrieb in veränderter Form das Prestige oder der Ruf der Marke beeinträchtigt wird.

So geschehen in einem Fall, in dem ein Kopfkissen der für Matratzen bekannten Emma Matratzen GmbH vertrieben wurde, nachdem zuvor die Verpackung entfernt wurde. Das Fehlen des Kartons komme einer Entfernung der Marke gleich, so die Begründung der Abmahnung. Dies wiederum würde den Absatz und die Werbebemühungen der Emma Matratzen GmbH beeinträchtigen. Eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs sei dies, so das Fazit. Zudem lägen auch Kennzeichenverletzungen aus der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Emma vor.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Lebensmitteln

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro 
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen dem Verbraucher zum Kauf angebotene Lebensmittel ordnungsgemäß deklariert werden. Die nach der LMIV beim Verkauf von Lebensmitteln notwendigen Pflichtangaben sind gemäß der Verordnung dem Kunden zwingend vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar zu machen. Verkauft ein Online-Händler Lebensmittel im Internet, sind die notwendigen Pflichtangaben, wie beispielsweise das Verzeichnis der Zutaten, die Aufstellung von Allergenen oder die Nährwertdeklaration daher unmittelbar in der jeweiligen Angebotsbeschreibung mit aufzunehmen. Fehlen diese Pflichtangaben, ist das Angebot wettbewerbswidrig und kann von einem Mitbewerber oder wie hier von einem Verband abgemahnt werden.

Verkauf ohne Grundpreisangabe

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro 
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Inzwischen ein Klassiker unter den Abmahngründen, aber immer oft wiederzufinden, sind Fehler in der Darstellung des Grundpreises. Daher müssen sie in unserem Abmahnmonitor regelmäßig erwähnt werden. 

Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, haben neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenordnung (§ 2 PAngV) und ist stets bei der Darstellung von Angeboten zu beachten. In der Umsetzung müssen Händler daher den entsprechenden Grundpreis beispielsweise pro Gramm oder Kilogramm angeben. Ein Abmahngrund, der vor allem im Lebensmittelbereich immer wieder vorkommt.

Die für diese Abmahnung fälligen zweihundert Euro wären sicherlich besser in die nächste Weihnachtsfeier mit der Belegschaft investiert gewesen.

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