Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Evaluierung: Hat das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch sein Ziel erreicht?

Veröffentlicht: 16.03.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.03.2023
Roter Pfeil, der in der Zielmitte trifft

Über Jahre war sie in Planung, Ende 2020 war sie dann da: Die Antwort des Gesetzgebers auf das Problem missbräuchlicher Abmahnungen. Das Gesetz für den fairen Wettbewerb sah diverse Änderungen und Verschärfungen im Bereich der Abmahnungen vor und hatte zum Ziel, die Zahl jener um 50 Prozent zu reduzieren. Die Anpassungen waren durchaus vielfältig und reichten von Änderungen im Bereich des fliegenden Gerichtsstandes über inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen bis zur Schaffung eines Gegenanspruchs, den zu Unrecht Abgemahnte gegenüber dem Abmahner haben. 

Bereits seinerseits wurde aber diskutiert, ob diese Änderungen, auch wenn mitunter durchaus weitreichend, das gesteckte Ziel erreichen können – Kritik gab es sowohl von Unternehmern als auch von Juristen und aus der Politik, der Händlerbund positionierte sich ebenfalls. Wie nun also die Lage ist, das sollte eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz untersuchen. Ihr Ergebnis lässt sich wohl als durchwachsen bezeichnen. 

Wesentliche Erkenntnisse der Studie: Sind missbräuchliche Abmahnungen zurückgegangen? 

Untersucht wurden zwischen 2020 und 2022 in der über 400 Seiten starken Studie verschiedene Aspekte des Themas, im Fokus stand dabei das besagte Ziel der Reduzierung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen um 50 Prozent. Trotz des großen Umfangs hält sich die Aussagekraft hier allerdings in Grenzen: Wie es in der Studie heißt, lasse sich hinsichtlich des Forschungsziels im Ergebnis feststellen, dass das Ergebnis nur begrenzt repräsentativ ermittelt werden konnte.

Grund dafür sei die bei den Befragungsteilnehmern nur begrenzt vorhandene Datenlage. Am ausgeprägtesten seien hier die Zahlen der Gerichte gewesen, die neben Berufsverbänden, abmahnberechtigten Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und den qualifizierten Einrichtungen zum Kreis der Befragten gehörten. Zwar habe die subjektive Einschätzung der Gerichte dahin tendiert, dass die Reform zu keinem Rückgang geführt habe. Das auf konkreten Zahlen basierende Ergebnis allerdings zeige, dass missbräuchliche Abmahnungen tendenziell rückgängig seien. 

Online-Handel und Kleinunternehmer weiter betroffen

In Bezug auf die betroffenen Branchen (Online-Handel) und die Größe der Unternehmen (Kleinst- und Kleinunternehmer), so die Studie, sei es nach Ansicht der Befragungsteilnehmer nach der Reform zu keinen Änderungen gekommen. Was sich hingegen verändert hätte, sei die Häufigkeit bestimmter Arten missbräuchlicher Abmahnungen. Die Verringerung bei den von der Reform besonders ins Visier genommenen Verstößen deute demnach auf eine gewisse Wirksamkeit der Reform hin.

Ob und wie weit gegenwärtig noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Realisierung des Ziels der Verringerung von Abmahnmissbrauch besteht, das könne zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Datenlage aber nicht hinreichend zuverlässig bewertet werden. 

Befragungsteilnehmer sehen weiteren Reformbedarf

Letztlich würden die Befragungsteilnehmer auch nach der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs weiteren Reformbedarf sehen, insbesondere in Richtung der generellen Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens und einer weiteren Limitierung der Anwaltskosten. Beides führe in letzter Konsequenz zur zunehmenden Entlastung der Gerichte – was allerdings im Gegensatz zur gewonnenen Erkenntnis stehe, dass Missbrauchsfälle die Gerichte nur in seltenen Fällen überhaupt erreichten. „Hinsichtlich der Reform ist zudem das gruppenübergreifende Bedürfnis vorhanden, die Wirkung der neuen Regeln in der Praxis abzuwarten und nach einer längeren Erfahrungszeit erneut zu evaluieren“, so die Autoren. Vereinzelt habe es zudem Wünsche nach einer „Entschlackung der Informationspflichten“ gegeben, was zwar verständlich, aber nicht realistisch sei. 

Die Studie ist hier abrufbar. 

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