Ohne wissenschaftlichen Beleg

Bezeichnung eines Sportgetränks als „Healthy“ unlauter

Veröffentlicht: 28.07.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.07.2023
Zwei junge Jogger*innen trinken Sportler-Drink

Sport und Gesundheit passen super zusammen. Bei Sportgetränken sieht das jedoch nicht mehr so eindeutig aus, denn die Drinks sind oft überzuckert oder stecken voller ungesunder Zusatzstoffe. Doch wo „Healthy“ draufsteht, muss auch „Healthy“ drin stecken. Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie die Bewerbung eines Sportgetränks als „Healthy“ abmahnte.

Health Claims-Verordnung: Nur genehmigte Angabe erlaubt

Was gut für den Körper und die Gesundheit ist, verkauft sich sehr gut. Es steht also auch jede Menge Geld auf dem Spiel, wenn ein Produkt mit einer bestimmten gesundheitsbezogenen Wirkweise vermarktet werden soll. Um die Kundschaft besser zu schützen, dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln daher nur nach den strengen Vorgaben der Health Claims-Verordnung getätigt werden. Solche Angaben sind demzufolge nur zulässig, wenn ihnen eine nach der Health Claims-Verordnung erlaubte, spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Das sei aber bei unspezifischen, allgemeinen Begriffen wie „Healthy“ in Bezug auf ein Sportler-Lebensmittel nicht der Fall. Die Vorteile des Getränkes für die Gesundheit waren weder erkennbar noch nachweisbar. Nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen diese Art der Werbung jedoch zu unterlassen, weshalb ein Gerichtsverfahren obsolet war.

Gesundheitsversprechen von Energy-Drink ebenfalls unzulässig

Erst im Frühjahr wurden Aussagen wie „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“ für einen Energy-Drink für Gamer von den Verbraucherschützern einkassiert.

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