Rechtsmissbrauch und Geldmache?!

Abmahnmissbrauch? Bundesgerichtshof urteilt über Ido Verband

Veröffentlicht: 30.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.04.2023
David vs Goliath Business-Konzept

Wer Online-Handel sagte, musste viele Jahre auch Ido Verband sagen. 2013 haben wir das erste Mal über den Verband mit Sitz in Leverkusen berichtet und in den letzten zehn Jahren kochten die Emotionen in der Branche hoch, wenn das Stichwort fiel. Seit es das nun nicht mehr so neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch gibt, ist es ruhig geworden.

Wildwuchs bei Abmahnverbänden eingedämmt

Rechtsmissbrauch, geschwärzte Listen und Mitgliederfang durch Massenabmahnungen: Diese und jede Menge andere Vorwürfe musste sich der Ido Verband eigentlich schon seit Beginn seiner Abmahntätigkeit gefallen lassen. Nichtsdestotrotz schaffte es der Verband, sich fast eine Dekade über Wasser zu halten. Im Dezember 2020 ist dem ganzen Geschäftsmodell jedoch ein Riegel vorgeschoben worden.

Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch schränkt Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen seitdem in Sachen Abmahnungen ein. Der Ido Verband musste sich, wie alle anderen Verbände und Vereine auch, als qualifizierter Wirtschaftsverein in eine bestimmte Abmahnliste eintragen lassen, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Das hat der Ido Verband entweder nicht versucht oder ist mit dem Versuch gescheitert, denn seit einiger Zeit gibt es zur Freude der Händler keine Ido-Abmahnungen mehr.

BGH urteilt: Ido Verband muss sich nichts vorwerfen lassen

Nichtsdestotrotz gibt es noch Altlasten, die der Ido Verband bewerkstelligen muss. So ein Verfahren vor dem BGH, welches sich mit dem Thema Rechtsmissbrauch und Mitgliederstruktur befasst (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2023, Az.: I ZR 111/22). Der BGH urteilte zugunsten des Verbandes, wie ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt

Dem Ido Verband wurde oft vorgeworfen, dass er viel zu wenig Mitglieder habe oder diese nicht repräsentativ aus den relevanten Branchen stammen. Grund: Die Abmahn- und Klagebefugnis setzt voraus, dass ein Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Abgemahnte. Der BGH relativiert das Ganze jedoch wieder. Für die Abmahnbefugnis reiche schon eine geringe Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder aus. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an. Der Wille nach „ernsthafter kollektiver Wahrnehmung der Mitgliederinteressen“ reiche aus.

Ido Verband konnte Geldmacherei nicht nachgewiesen werden

Außerdem wurde bestätigt, dass der Verband, zumindest in dem entschiedenen Fall, nicht rechtsmissbräuchlich handelte. Ein vorwerfbares Gebührenerzielungsinteresse verneinten die Instanzen. Auch die Menge der Abmahnungen sowie die systematische Verschonung der eigenen Mitglieder alleine deute nicht darauf hin. Im Fazit wurde dem Ido Verband nun auch vom höchsten deutschen Zivilgericht quittiert, dass alles mit rechten Dingen zuging – zumindest in dem einen Fall und unter damaliger Rechtslage. Später musste sich der Ido Verband sehr wohl verantworten.

Auslöser für das ganze Verfahren vor dem BGH war eine Standard-Abmahnung aus dem Jahr 2019 gegen einen Tierfutterhändler, der bei Google Shopping beim Angebot von Katzenfutter keinen Grundpreis angab. Er wollte die Abmahnung nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich landete die Sache beim BGH, wo sie nach vier Jahren Prozessen aber erfolglos für den Händler ausging.

 

Hinweis: Auch wenn erst einmal keine Abmahnungen des Ido Verbandes zu erwarten sind, bleiben die unterzeichneten Unterlassungserklärungen weiterhin bestehen und sind zu befolgen. Andernfalls kann eine Vertragsstrafe gefordert werden.

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