Formzwang in der Abmahnpraxis

Darf eine Unterlassungserklärung als PDF übersandt werden?

Veröffentlicht: 25.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2023
Hand hält pdf-Symbol

Dem Abmahnschreiben liegt regelmäßig im Anhang eine Unterlassungserklärung bei, die der abgemahnte Online-Händler unterzeichnen soll. In den meisten Fällen wird diese Erklärung auch tatsächlich (in modifizierter Form) abgegeben. Nur in welcher Form akzeptiert sie der Abmahnende auch? Der Bundesgerichtshof hat entschieden.

Abmahnung wegen unzulässiger Mail-Werbung

Ein Handelsvertreter übersandte ohne Zustimmung des Empfängers Werbe-E-Mails für medizinische Masken und Corona-Schnelltests. Die Empfängerin mahnte den Händler daraufhin ab und forderte ihn auf, eine unterschriebene Unterlassungserklärung zu übersenden. In der Abmahnung wies man unter anderem daraufhin, dass eine Versendung der Erklärung vorab per Fax oder E-Mail in Ordnung sei, sofern das entsprechende Original kurze Zeit später eingehe.

Ersteres tat der Vertreter auch und übersandte per E-Mail eine entsprechende Unterlassungserklärung sowie eine der E-Mail beigefügte unterschriebene Erklärung als PDF-Datei. Erst als er aufgefordert wurde, das Original per Post nachzureichen, tat er dies. Da war die Klage jedoch schon eingereicht, weil die Unterlassungserklärung nicht formgerecht und damit faktisch gar nicht abgegeben worden sei. War die Klage unnötig, weil die Übersendung in PDF-Form schon genügt hätte? Jein.

Wiederholungsgefahr muss beseitigt werden

Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung sei es, die Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße auszuräumen. Die Übersendung per E-Mail in Textform sowie die der E-Mail beigefügte unterschriebene Erklärung als PDF-Datei sei, so stimmte der BGH der Vorinstanz zu, zwar zum damaligen Zeitpunkt und in dem Fall ausreichend gewesen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Az.: I ZR 49/22).

Allerdings hat der BGH zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert. Der Abmahner habe auf ein Original bestanden und der Abgemahnte sei dem nicht nachgekommen. Damit kann man diesen Anspruch auf eine Original-Unterlassungserklärung gerichtlich einfordern, wenn lediglich eine PDF-Datei per Mail übersandt wird. Die geänderte Rechtsprechung des BGH wirkt sich auch auf den vergangenen und noch nicht abgeschlossenen Streit aus. Der Fall zeigt, wie viel Streitpotenzial allein die Form haben kann, vom Inhalt der Schreiben einmal ganz zu schweigen. Daher sollte man eine Abmahnung nie im Alleingang bearbeiten, sondern sich stets anwaltlich beraten lassen.

Hinweis: Wir haben den Text noch einmal angepasst und alte und neue Rechtslage noch einmal besser herausgearbeitet. In einer früheren Version kam das noch nicht hinreichend zum Ausdruck.

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