Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Upcycling: Wie sind aufgearbeitete Gebrauchtgegenstände zu versteuern?

Veröffentlicht: 05.10.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2023
Antik aussehndes Möbelstück wird mit blauer Farbe angestrichen

Gemälde, alte Möbel oder Secondhand-Kleidung – Gegenstände, die regelmäßig nicht zum ersten Mal, sondern bereits häufiger über die (virtuelle) Ladentheke gegangen sind, sollen nicht doppelt besteuert werden. Doch während man ein altes Möbelstück, was lediglich restauriert wurde, der Differenzbesteuerung unterstellt, ist die Kombination aus Alt und Neu offenbar nicht ganz so einfach einzuordnen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte dazu einen Fall zu entscheiden.

Differenzbesteuerung bei Upcycling-Produkten

Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Diese Differenzbesteuerung wird relevant beim Wiederverkauf, d. h. beim An- und Verkauf von beweglichen körperlichen Gegenständen, einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Ausgenommen hiervon sind der An- und Verkauf von Edelmetallen und Edelsteinen.

Eine antike Waschkommode war der Auslöser für einen Streit eines Verkäufers mit dem Finanzamt. Das gute Stück wurde nämlich nicht nur weiterverkauft, sondern restauriert und zusammen mit einem individuell für die Kundschaft angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Das Finanzamt sah jedoch in diesem Upcycling einen neuen (Verkaufs-)Gegenstand, sodass von einem differenzbesteuerten Wiederverkauf keine Rede sein könne. Der Verkäufer hingegen argumentierte, das neue Waschbecken spiele nur eine untergeordnete Rolle, den Käufern komme es auf den antiken Unterbau an.

Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt

Auch bei der Verbindung eines aufgearbeiteten Möbelstücks mit einem Neuteil handelt es sich um einen Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen, der die Differenzbesteuerung möglich macht (FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 77/22 vom 29.03.2023, nicht rechtskräftig). Die für eine Differenzbesteuerung erforderliche Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei nicht allzu streng zu sehen, sondern könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil wie hier zur Anwendung kommen. 

Dies gelte jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bilde. Da bereits Revision eingelegt wurde, könnte sich das Blatt noch einmal wenden (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 9/23).

Wie wird die Differenzbesteuerung im Online-Handel umgesetzt?

Die Umsatzsteuer ist auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit am Endpreis anzugeben. Der Ausweis am Endpreis erfolgt im Online-Shop regulär, beispielsweise „19,90 € inkl. MwSt.“ 

Lediglich in der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Im Online–Shop sollte im Falle von differenzbesteuerter Ware daher ein klarstellender Hinweis wie dieser erfolgen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“ Dieser sollte beispielsweise über einen Sternchenhinweis am Preis oder auf Plattformen deutlich zu Beginn der Artikelbeschreibung erfolgen.

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