Generierung von Einnahmen

Ido Verband durfte keine Vertragsstrafen einfordern

Veröffentlicht: 06.11.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.11.2023
Eine Schach-Figur wird von einer anderen umgestoßen

Betroffene berichten uns immer wieder über Schreiben des Ido Verbandes, in denen sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden. Ob es rechtens ist, diese Vertragsstrafen noch zu fordern, obwohl es dem Verband offenbar nur ums Geld geht, entschied letzte Woche ein Gericht (Landgericht Hof, Urteil vom 03.11.2023, Az. 1 HK O 9/23, nicht rechtskräftig).

Strategische Neuausrichtung hin zu Vertragsstrafen?

Durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020 hat unter anderem der Ido Verein seine Abmahnlegitimation verloren. Nur Vereine, die auf dieser Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stehen, dürfen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Das ist dem Ido Verband bislang jedoch nicht gelungen. Doch auch wenn erst einmal keine Abmahnungen des Ido Verbandes zu erwarten sind, bleiben die über die letzte Dekade unterzeichneten Unterlassungserklärungen weiterhin bestehen. Und auch da lassen die Gerichte kaum noch ein gutes Haar an dem Abmahnverband.

Ob Vertragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen überhaupt noch eingefordert werden dürfen, ist umstritten. Das Landgericht Hof jedenfalls sah in einem Fall, über den die Kanzlei Internetrecht Rostock berichtet, keine Grundlage (mehr) für eine Vertragsstrafe, weil der Verband rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

„Willkürlich einzelne Abmahnungsgegner ausgewählt” 

Ein Online-Händler habe im Jahr 2021 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Aufgrund eines erneuten Verstoßes forderte der Ido Verband erwartungsgemäß eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro ein, wogegen der Abgemahnte mit Erfolg vor Gericht zog. Der Verband habe zwischen 2017 und 2021 rund 5500 Fälle nicht weiter verfolgt, obwohl die Abgemahnten keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hätten. Meint man es als Abmahner ernst, muss jedoch bei fehlender Einsicht der Weg zu Gericht eingeschlagen werden, denn nur so kann der bezweckte faire Wettbewerb wiederhergestellt werden.

Das habe der Ido Verband aber in rund 30 bis 40 Prozent der Fälle nicht getan. Letztlich seien „geradezu willkürlich – einzelne Abmahnungsgegner ausgewählt worden, hinsichtlich derer Abmahnverfahren durchgeführt werden“, heißt es in der Begründung, die die Rostocker Anwälte teilen. Somit läge nahe, dass dies weniger zur Durchsetzung der Mitgliederinteressen des Wettbewerbsverbandes, sondern zur Generierung von Einnahmen aus den Abmahnverfahren geschehe. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, sodass ein möglicher Vertragsstrafenanspruch jedenfalls nicht durchsetzbar sei.

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