Überschuldung

Das Insolvenzrecht wird wieder verschärft

Veröffentlicht: 01.09.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 04.09.2023
Insolvent auf Papier mit Zahlen

Für Unternehmen greift ab heute eine Änderung im Insolvenzrecht: Nach einer zeitweisen Lockerung gilt nun wieder das „alte” Insolvenzrecht. Infolge des Ukraine-Krieges und der damit einhergehenden Planungsunsicherheit, insbesondere durch steigende Energiekosten, wollte die Bundesregierung Unternehmen Zeit verschaffen, um ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Konkret wurde der bei der Überschuldungsprüfung anzuwendende Prognosezeitraum von zwölf Monaten auf vier reduziert. Nun gilt wieder die bisherige Regelung.

Verschärfung wird Auswirkung auf Insolvenzzahlen haben

Zahlreiche Unternehmen stecken in der Krise und die Zahl der Insolvenzen ist deutlich angestiegen. Unter Berufung auf das Statistische Bundesamt berichtet die Wirtschaftswoche, dass im Juli fast ein Viertel mehr Unternehmen das Regelinsolvenzverfahren beantragt haben, als im Vorjahresmonat. Besserung ist nicht in Sicht. 

Zusätzlich wird auch die aktuelle Änderung des Insolvenzrechts ihren Teil dazu beitragen, denn diese hat zumindest einen „technischen Effekt”. Wurde der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung, in dem Unternehmen ihre ausreichende Durchfinanzierung für die Zukunft dokumentieren müssen, auf vier Monate reduziert, verlängert sich dieser Zeitraum nun wieder auf zwölf Monate. Und dieser verlängerte Zeitraum wird Auswirkungen auf die Zahl der Unternehmensinsolvenzen haben.

Gültige Regelung verliert praktische Wirksamkeit

Zwar gilt die verkürzte Frist nach dem Wortlaut des „sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes“ (SanInsKG) grundsätzlich noch befristet bis zum 31. Dezember 2023. Allerdings wird darauf verwiesen, dass die Regelung „schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer ihre praktische Wirksamkeit einbüßt”, erläutert der Gravenbrucher Kreis, eine Vereinigung führender Insolvenzverwalter.

Ab dem heutigen 1. September reicht die viermonatige Prognosedauer über den Jahreswechsel 2023/2024 hinaus, was wiederum bedeutet, dass praktisch gesehen wieder der zwölfmonatige Prognosezeitraum gilt. Betroffene Unternehmen müssen dann innerhalb der Insolvenzantragsfrist von acht Wochen einen Insolvenzantrag stellen.

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