Dreist oder berechtigt

Kundin bekommt nach Widerruf nur Gutschrift

Veröffentlicht: 17.08.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.08.2023
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In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Ja, ums Widerrufsrecht wird oft gestritten: Diesmal geht es um eine Kundin, die bei einer Händlerin einen Ring von der Stange bestellt. Nach dem Erhalt stellt sie fest, dass ihr die Farbe in natura nicht gefällt. Sie erklärt den Widerruf und schickt die Ware fristgerecht zurück. Die Rückerstattung bekommt sie in Form eines Gutscheines. Die verwunderte Kundin fragt bei der Verkäuferin nach. Sie hatte fest mit einer Erstattung auf ihr Bankkonto gerechnet. Immerhin hat sie per Vorkasse bezahlt. Die Verkäuferin verweist auf ihre AGB und Widerrufsbelehrung. Dort steht, dass eine Rückerstattung mittels Rückzahlung nur dann erfolgt, wenn die Kundschaft via PayPal bezahlt hat. Damit ist die Kundin nicht einverstanden und setzt der Verkäuferin eine Frist für die Rückerstattung via Überweisung.

Grundsatz: Rückerstattung über denselben Weg

Das Widerrufsrecht regelt nicht nur Fristen und Ausschlüsse vom Widerrufsrecht, sondern auch die Art und Weise, wie die Rückerstattung erfolgen muss. „Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat.“ So will es das Gesetz in § 357 Absatz 3 BGB. 

Aber: Können Händler:innen im Sinne der Vertragsfreiheit nicht auch abweichende Vereinbarungen treffen? Immerhin kann das Rückzahlungsprocedere bei einer hohen Quote an Banküberweisungen ein ganz schöner Zeit- und Geldfresser sein. Die Antwort lautet: Nein. Verbraucherschützende Normen können in der Regel nicht durch AGB-Klauseln eingeschränkt werden.

Fazit: Verkäuferin muss Geld überweisen

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Verkäuferin gar keine Gutschrift hätte ausstellen dürfen. Der gesetzliche Wortlaut ist hier sehr eindeutig. Die Kundin ist also im Recht, wenn sie auf der Rückerstattung via Banküberweisung besteht. Das Risiko, dass die Rückzahlung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, tragen die Verkäufer und Verkäuferinnen. Entsprechend ist die Forderung der Kundin berechtigt.

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