Dreist oder berechtigt

Freiberuflerin möchte vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Veröffentlicht: 21.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.12.2023
Zwei Personen machen Yoga auf Matten
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es um folgenden Fall: Eine freiberufliche Yoga-Lehrerin bestellt bei einer Händlerin Trainingsmatten. Nach der Lieferung stellt sie fest, dass das Material nicht ganz ihren Vorstellungen entspricht. Sie wendet sich daraufhin an die Shop-Betreiberin und fragt, wie denn nun der Widerruf abläuft. Die Shop-Inhaberin versichert ihr zunächst, dass das Material dem entspricht, wie es in der Produktbeschreibung steht und weist sie außerdem darauf hin, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zusteht. Die Käuferin besteht aber auf dem Widerruf. Immerhin ist sie Freiberuflerin und keine Gewerbetreibende. Zu Recht?

Grundsatz: Widerrufsrecht nur bei rein privaten Käufen

Das Widerrufsrecht kommt aus dem Verbraucherschutzrecht und steht daher ausschließlich den Verbraucher:innen zu. Wer für sein Gewerbe ein Produkt bestellt, ist in diesem Sinne gerade nicht durch die Verbraucherrechte geschützt. Das gleiche gilt für Freiberufliche: Diese arbeiten gerade nicht als Privatpersonen. Der Umstand, dass sie den Titel Freiberufler tragen, tut dem keinen Abbruch: Freiberufler unterliegen zwar weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer –  fallen aber dennoch definitiv nicht unter die gesetzliche Verbraucherdefinition. In § 13 BGB heißt es: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ 

Fazit: Kein Widerrufsrecht für Freiberufler

Für den Fall fällt die Lösung daher recht einfach aus: Den Widerruf darf die Shop-Betreiberin zu Recht ablehnen. Ist die Kundin allerdings wirklich der Meinung, dass die Matten nicht der Beschreibung entsprechen, steht es ihr natürlich frei, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. So aber ist ihre Forderung dreist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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