Dreist oder berechtigt

Kundin besteht auf Neulieferung

Veröffentlicht: 11.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.01.2024
Teddy wird per Hand genäht
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Diesmal geht es um ein verlorenes Paket: Eine Kundin bestellt bei einer kleinen Handmade-Anbieterin ein Plüschtier. Diese Tiere stellt die Anbieterin im Rahmen ihrer Möglichkeit zwar als „Massenware“ ohne Individualisierungsmöglichkeit her, produziert wird aber auf Zuruf. Auch die Bestellung der Kundin wickelt die Händlerin auf diese Art und Weise ab. Kurz nach dem Versand meldet sich die Kundin und meint, das Paket sei nicht angekommen. Die Händlerin überprüft noch einmal alles. Vielleicht ist ihr bei der Adresseingabe ein Fehler passiert? Allerdings stimmt alles. Das Paket ist schlicht verschwunden. Die Händlerin erstattet daraufhin den kompletten Kaufpreis inklusive der Versandkosten. Die Kundin fordert daraufhin einen erneuten Versand. Die Versandkosten dafür soll die Händlerin übernehmen. Zu Recht?

Grundsatz: Keine Neulieferung bei Paketverlust

Im Versandhandel kann es schon mal vorkommen, dass ein Paket einfach verschwindet. Oftmals kommt es dabei zu der Frage, ob dann ein neues Produkt versendet wird und ob das ewig so weitergehen kann, wenn es unglücklicherweise erneut zu einem Verlust kommt. Das ist aber nicht der Fall: Nach § 243 Absatz 2 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die Sache, für die das „seinerseits Erforderliche“ getan wurde.

Heißt übersetzt: Wenn Verkäufer:innen alles getan haben, zu dem sie laut dem Schuldverhältnis verpflichtet sind und geht die Sache dann trotzdem verloren, muss keine Neulieferung erfolgen. Händler:innen dürfen sich dann darauf berufen, dass die Lieferung unmöglich geworden ist. Das mag etwas hochgestochen wirken, weil die Vorschrift natürlich auch für Unternehmen gilt, die denselben Artikel x-fach auf Lager haben, aber rechtlich ist es nun mal so.

Was aber heißt das „seinerseits Erforderliche“? Das bedeutet, dass das Produkt vernünftig verpackt und korrekt adressiert an den Versanddienstleister abgegeben wurde. 

Fazit: Händlerin darf Neulieferung verweigern

Was aber heißt das für unseren Fall? Getreu dem Motto „Fragen kostet nichts“, darf die Kundin natürlich nach einer erneuten Lieferung fragen. Diese darf aber von der Händlerin abgelehnt werden, da sich der Kaufvertrag nur auf das einzelne Kuscheltier erstreckt, welches sie bereits versendet hat. Die Forderung der Käuferin ist damit – im Sinne dieses Formates – dreist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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