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Kann ich mit einem ausländischen Impressum abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 03.05.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
vernetzte Welt

Online-Händlerinnen müssen viele rechtliche Vorgaben beachten. Gerade das deutsche Wettbewerbsrecht sorgt dafür, dass eine falsche Werbeaussage oder ein vergessener Grundpreis eine teure Abmahnung nach sich ziehen kann. Da scheint es verlockend, den Firmensitz ins Ausland zu verlagern. Denn ohne deutsches Impressum kann mich auch keiner abmahnen – oder doch?

Dazu muss zunächst die Frage geklärt werden, wer überhaupt von der deutschen Impressumspflicht betroffen ist. Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass jeder, der sich oder seine Waren bzw. Dienstleistungen im Internet präsentiert, ein Impressum haben muss. So sollen Besucher:innen der Webseite und potenzielle Vertragspartner wissen, mit wem sie es zu tun haben. Neben dem Namen und der Anschrift, sowie einer Kontaktmöglichkeit, zum Beispiel in Form einer E-Mail-Adresse können noch weitere Pflichten, wie die Angabe des zuständigen Registergerichts und die Registernummer des Handelsregisters hinzu. 

Wer muss die Vorgaben des TMG einhalten?

Das Internet bietet die Möglichkeit, mit Menschen aus aller Welt in Kontakt zu treten und eventuell auch Verträge abzuschließen. Unterschiedliche Länder bedeuten allerdings häufig auch unterschiedliche Gesetze. Das Herkunftslandprinzip legt fest, dass für jeden Diensteanbieter das Gesetz gilt, in dem er oder sie niedergelassen ist. Die Regeln der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bis auf einige Ausnahmen einheitliche Regelungen, sodass sich die Vorgaben innerhalb der EU sehr ähneln.  Diese ergeben sich aus der sogenannten E-Commerce-Richtlinie. 

Bei Webseiten außerhalb Europas regelt das internationale Privatrecht, dass der Sitz des Unternehmens für die Anwendung des Rechts maßgeblich ist.

Einfach Firmensitz ins Ausland verschieben?

Jetzt könnte man auf die Idee kommen, den Firmensitz fix ins Ausland zu legen, um so den strengen deutschen Vorgaben zu entgehen und eine Abmahnung zu verhindern. Ganz so einfach ist das allerdings nicht. Denn wie immer in der Juristerei gibt es auch Ausnahmen. 

Denn wer seine Tätigkeit gezielt auf Verbraucher:innen in Deutschland ausrichtet, der muss auch die Pflichtangaben des deutschen Rechts beachtet. Das hat das Landgericht Frankfurt bereits im Jahr 2003 entschieden (Az. 312 O 151/02). Damit soll gerade verhindert werden, dass der Firmensitz ins Ausland gelagert wird, um die deutschen Vorschriften zu umgehen. Ab wann man davon spricht, dass ein Shop auf Deutsche ausgerichtet ist, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Deutliche Indizien sind allerdings zum Beispiel die Tatsache, dass der Shop in deutscher Sprache gehalten ist, die Preise in Euro angegeben werden und der Versand nach Deutschland angeboten wird. Auch ein Kundendienst auf Deutsch, eine deutsche Domain (.de), so wie eine deutsche Retourenadresse sind starke Indizien.

Ebenso können Abmahnungen wegen anderer Verstöße geltend gemacht werden. So erhielten vor nicht allzu langer Zeit sowohl Shein als auch Temu eine Abmahnung, wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße. Beide Unternehmen haben keinen Firmensitz in Deutschland. Abgemahnt wurden sie dennoch. Den Firmensitz ins Ausland zu legen, um einer Abmahnung zu entkommen, ist also keine gute Idee. Zumindest dann nicht, wenn man das Angebot weiter an eine deutsche Kundschaft richten möchte. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#1 Frank Pagenkemper 2024-05-08 14:36
Sehr interessanter Artikel, der mich dennoch mit Fragezeichen zurück lässt. Es mag ja sein, daß es zu Abmahnungen gegen Anbieter wie Temu und Shein erlassen worden sind. Allerdings wird das diese Unternehmen wohl kaum ins Schwitzen bringen. Eine rechtliche Durchsetzung halte ich für wenig erfolgsversprec hend. Die real existierenden Mechanismen im internationalen Onlinehandel sprechen eher gegen eine Gesetzestreue gerade dieser Unternehmen. Die EU kämpt da einen Kampf gegen Windmühlen. Mehr als 100 Frachtmaschinen die täglich Ware aus China von Temu nach Europa transportieren sprechen da eine klare Sprache. Wie immer ertrinken die europäschen Anbieter in der bürokratie, während die Asiaten das Geschäft machen. Wenn die Einhaltung der europäschien Normen gewünscht wird, funktierniert dieses nur, wenn es Vertriebsverbot e gibt oder aber eine Zollabwicklung nur möglich ist, wenn alle Regeln eingehalten werden. Derzeit ist das aber eher umgekehrt. Die oftmals sehr bedenklichen Artikel aus China werden eher bevorzugt abgwickelt. Recht haben und recht bekommen geht nicht Hand ind Hand.
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