Praxiswissen

Versandkosten bei Widerruf: Wer muss was zahlen?

Veröffentlicht: 13.05.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.05.2024
Person klebt Etikett auf Paket

Dass der Kundschaft beim Online-Kauf grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, ist hinlänglich bekannt. Auch dürfte klar sein, dass den Verbraucher:innen im Falle eines Widerrufs die angefallenen Kosten zu erstatten sind. Aber was ist eigentlich alles vom Begriff „Kosten“ umfasst? Schließlich fällt bei einer Lieferung nicht nur ein Betrag für die Ware selbst an, sondern auch der Versand zur Kundschaft muss bezahlt werden. Müssen etwa auch die Hinsendekosten erstattet werden? Wir geben Antwort!

Zahlungen für die Lieferung zurückgewähren

Macht die Kundschaft von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, sind nach dem Gesetz die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Darüber hinaus ist das Unternehmen dazu verpflichtet, „auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückzugewähren“. Damit gemeint sind die Versandkosten, die beim Hinversand der Ware zur Kundschaft entstanden sind. 

Nicht davon umfasst sind allerdings die zusätzlichen Kosten, die entstanden sind, weil die Verbraucherin oder der Verbraucher sich für eine andere Art der Lieferung, als die vom Unternehmen angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat, wie beispielsweise der Expressversand. Das bedeutet aber auch, Händler:innen müssen nur die Differenz nicht erstatten. Die Versandkosten für die Standardlieferung hingegen schon. 

Somit wäre die Frage geklärt: Händler:innen sind dazu verpflichtet, die Versandkosten – egal ob extra berechnet oder mit eingepreist – bei einem vollständigen Widerruf mit dem bereits im Voraus gezahlten Gesamtpreis zu erstatten. Hat die Kundschaft die Rechnung noch nicht beglichen, muss diese auch nicht mehr bezahlt werden.

Achtung Ausnahme: Der Teilwiderruf

Gar nicht mal so selten bestellt die Kundschaft mehrere Artikel und möchte nur einen Teil der Bestellung widerrufen – der sogenannte Teilwiderruf. Das Gesetz scheint diese Form des Widerrufs nicht zu kennen und erwähnt diesen Fall erst gar nicht. Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung des Teilwiderrufs wird jedoch von einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen. Sobald die Leistung teilbar ist, ist auch ein Teilwiderruf zulässig.

Was aber sagt das über unsere Frage zur Erstattung der Versandkosten aus? Die Antwort wird klar, führt man sich den praktischen Anwendungsfall vor Augen. Ein Teilwiderruf bedeutet im Umkehrschluss schließlich auch, dass die Kundschaft mindestens ein Produkt behält, für welches ohnehin Versandkosten angefallen wären. Daher sind Händler:innen in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Hinsendekosten zurückzuzahlen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#2 Hagy 2024-05-15 15:02
Sehr geehrte Frau Julia Petronis, darf im Falle eines Widerrufs eine Bearbeitungsgeb ühr für die Rücksendung verlangt werden?

Schließlich entstehen ja Kosten für Verpackungsmate rial, Kommissionierun g, Einpackarbeitsz eit, nach Rückerhalt der Ware entstehen Arbeitszeitkost en wie Auspacken, Kontrolle, EDV-Arbeit und Überweisung sowie Bankgebühren für die Überweisung.

Die Selbstverständl ichkeit, dass der Endverbraucher die gekaufte Ware zurückgibt, wird dadurch meiner Meinung nach minimiert.
_______________________________

Hallo,

Online-Shops dürfen in der Widerrufsbelehr ung grundsätzlich festlegen, dass die Kosten des Widerrufs, sprich die Rücksendekosten , von der Kundschaft zu tragen sind. Darüber muss die Kundschaft allerdings innerhalb der Widerrufsbelehr ung informiert worden sein.

Beste Grüße

die Redaktion
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#1 Karl Ranseier 2024-05-14 08:57
der Ganze Vorgang widerspricht jeglichem Rechtsverständn is! Demnach hätte der Verursacher des Vorgangs die Kosten zu tragen, was eindeutig der Kunde ist. Den der Kunde initiiert den gesamten Vorgang des Verkaufs und Widerrufs, in dem er den Händler auffordert, ihm etwas zuzusenden. Demnach hätte der Kunde die Kosten für Hin- und Rückweg zu tragen. Eine Pauschale für den entstandenen Aufwand (Verpacken und sichten der Ware, ob sie überhaupt noch verkaufbar ist, Schriftverkehr) von einer halben Technikerstunde wären ebenfalls logisch vertretbar, den dieser Aufwand ist beim Händler ja definitiv gegeben.
Ich habe gerade einen Kunden, der zu dämlich ist ein Klettband anzubringen. Natürlich mach er alles richtig, aber bei ihm hält das Klettband nicht. Diese Idiotie hat mich gut und gerne eine volle Arbeitsstunde gekostet sowie den Versand hin und zurück. Aber der feine Herr kann das ja so machen, ist ja nicht sie Problem. hätte er - wie es nur gerecht wäre- die Transportkosten und meine Arbeitszeit selber zu bezahlen würde er das Produkt einfach behalten, da es um läppische 40€ Warenwert geht.
Man könnte ja glauben, dass ein mündiger Bürger dazu stehen kann, wenn er 40€ wegen eigener Unfähigkeit in den Sand setzt, aber diesen mündigen Bürger haben wir ja abgeschafft.

Wenn ich als Händler anders herum mal einem Richter im Retourenrecht seine geparkte Karosse zu Schrott fahre, bekomme ich aber bestimmt auch von ihm Ersatz aus seiner privaten Tasche. Schließlich sind ja vor dem Gesetz alle gleich und es wird niemals mit zweierlei Maßstab gemessen!
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