Abmahnmonitor

Wie können Verbraucher ihre Bestellung widerrufen?

Veröffentlicht: 23.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.06.2021
Pakete mit Aufschrift Retoure

Wer? Andreas Göring (über die Kanzlei Hager und Hülsen)
Wie viel? 864,66 Euro 
Was? Veraltete Widerrufsbelehrung

Lange galt: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, ist jedoch in Textform oder durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Nach einer Gesetzesänderung erfolgt der Widerruf aber durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine Textform oder Rücksendung ist für die Erklärung des Widerrufs zunächst einmal nicht erforderlich bzw. nicht ausreichend. Zwar gilt dies seit 2014 nicht mehr. Immer noch haben vereinzelte Händler aber diese veraltete Widerrufsbelehrung in ihren Shops.

Der korrekte Wortlaut ist daher folgender:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Max Mustermann, Musterstraße 67a, 80686 Musterstadt, Telefonnummer: +49 .123 456 7890, Faxnr.: +49 .123 456 7890, E-Mail-Adresse: mail@mustershop.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.”

Der Widerruf muss also nach geltendem Recht durch eine Erklärung gegenüber dem Online-Händler erfolgen, aus welcher dieser Widerruf auch wirklich eindeutig hervorgehen muss. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ausreichend, da sie gerade nicht eindeutig ist. Auch eine Annahmeverweigerung oder Nichtabholung in der Filiale hat keinen Aussagegehalt und wird derzeit nicht als Widerruf gewertet. Der Vertrag besteht also in solchen Fällen weiterhin fort, soweit der Verbraucher keine anderweitige eindeutige Erklärung von sich gibt (z. B. E-Mail mit entsprechender Widerrufserklärung).

Weitere Abmahnungen

Verstoß gegen das Tabak-Werbeverbot

Wer? Verband des E-ZIgarettenhandels (vdeh)
Wie viel? keine Kosten
Betroffene? Händler von E-Zigaretten

Über Sinn und Unsinn des Rauchens von elektronischen Zigaretten statt der herkömmlichen Variante lässt sich trefflich streiten. Jedenfalls müssen sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um überhaupt als Alternative in Frage zu kommen. Für den Verkauf von E-Zigaretten sind Vorschriften gültig, die unter anderem einen Beipackzettel mit Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen vorsehen. Gemäß § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG ist es außerdem verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft (z. B. in den sozialen Medien) zu werben. Auch wenn der Verband berechtigt wäre, Kosten für diese Abmahnung geltend zu machen, so wird hierauf verzichtet.

Testsieger-Werbung

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 214,60 Euro
Wer? Händler allgemein

Studien zeigen immer wieder, dass Kunden auf Testergebnisse Wert legen und sich dadurch beeinflussen lassen. Umso wichtiger ist es für Händler, sich an grundlegende Regeln zu halten, denn der Konkurrent liest natürlich mit. Wichtigste Regel bei der Werbung mit Testergebnissen ist hierbei unter anderem die Nennung der Fundstelle – also zum Beispiel das Prüfinstitut, das den Test durchgeführt hat. Für den Kunden muss ein Testergebnis nachvollziehbar sein, denn behaupten können Händler viel. Gleiches gilt auch für alle Testsieger.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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